Gelbe Karte aus Brüssel: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen deutschen Glücksspielstaatsvertrag

Verstoß gegen EU-Recht erfordert neuen Ansatz zur Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland

bwin: Bund und Länder sollten ihren Gestaltungsrahmen nutzen

Neugersdorf, den 31. Januar 2008 – Die EU-Kommission hat heute beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Unvereinbarkeit des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags der Länder mit EU-Recht einzuleiten. Demnach steht der Staatsvertrag der Länder nach Auffassung der EU-Kommission im eklatanten Widerspruch zur europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber der bwin e.K. mit Sitz in Sachsen: „Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Verbot von privaten Online-Wettanbietern in Deutschland kein Bestand haben werden. Bund und Länder sollten sich das Heft des Handelns nicht von Brüssel aus der Hand nehmen lassen und diese Entscheidung als Chance begreifen, ein europaweit tragfähiges Regulierungsmodell zu entwickeln. bwin wird diesen Prozess wie schon in der Vergangenheit gerne konstruktiv unterstützen.“ Pfennigwerth begrüßte, dass die Konformität des deutschen Glücksspielmonopols mit EU-Recht von der EU-Kommission kritisch geprüft werde. „Wir gehen davon aus, dass wir in diesem Sinne im Laufe des Jahres weitere Entscheidungen der Gerichte in Deutschland und von dem Europäischen Gerichtshof erhalten werden. Die Regulierung der Glücksspielmärkte, die auch weitere private Anbieter zulässt, ist nicht mehr aufzuhalten“, ergänzt Pfennigwerth. Das OVG Sachsen hatte im Dezember letzten Jahres die Gültigkeit der DDR-Lizenz bestätigt.

Nach den wegweisenden EuGH-Entscheidungen in den Verfahren Gambelli und Placanica stellt die Entscheidung der EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, eine weitere Bestätigung der bwin Rechtsauffassung dar. In Ermangelung von Sekundärrecht – Glücksspiel wurde von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen – ist es nun an der EU-Kommission zu beurteilen, ob oder inwieweit der Umgang Deutschlands mit dem Thema Glücksspiel EU-konform in Sinn von Artikel 49 (Dienstleistungsfreiheit) EU-Vertrag ist.

Erhält die Kommission binnen zwei Monaten nach Zuleitung ihres förmlichen Auskunftsersuchens an die Bundesregierung keine zufrieden stellende Antwort oder werden die von der Kommission beanstandeten Beschränkungen nicht beseitigt, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen.

So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen.

Die internationale bwin-Gruppe weist darauf hin, dass das Vorgehen der EU-Kommission gegen Deutschland kein isoliertes Vorgehen ist, sondern Teil der Bemühungen, auf eine europaweit EU-rechtskonforme Ausgestaltung der nationalen Glücksspielregulierungen hinzuwirken. So hat die Kommission heute ebenfalls die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen des dortigen Pokermonopols beschlossen.

Erläuterung Vertragsverletzungsverfahren:

Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag ist in drei Stufen gegliedert ist: das Aufforderungsschreiben bzw. Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Anrufung des Gerichtshofs.

Die erste Stufe bildet ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen der Untersuchung des betreffenden Falles und bleibt vertraulich. Zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der eventuellen Anrufung des Gerichtshofs veröffentlicht die Kommission jedoch in der Regel eine Pressemitteilung, um die Öffentlichkeit über das Verfahren in Kenntnis zu setzen.

In bestimmten Ausnahmefällen, die von besonderer Bedeutung für die Bürger sind (etwa wenn es sich offensichtlich um einen Verstoß handelt, der Anlass zu zahlreichen Beschwerden gegeben hat), kann die Kommission beschließen, bereits ab Übermittlung des Aufforderungsschreibens eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.

Auch wenn sie kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, kann die Kommission – sofern sie es für sinnvoll erachtet – eine Pressemitteilung zu einer bestimmten Situation veröffentlichen, die sie als Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ansieht. Sie kann jedoch auch nach Abschluss eines Verfahrens die Gründe für ihr Handeln darlegen oder die europäischen Bürger über die erzielten Ergebnisse unterrichten.

Über bwin e.K.:

bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro.
Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
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