Rückwirkung Vergnügungssteuersatzung

Eine niedersächsische Stadt hat am 18.12.2006 eine Spielgerätesteuersatzung erlassen, wonach die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten mit 10 Prozent zu versteuern sind. Die Satzung wurde rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt. Die Ersetzungs-Satzung wurde am 21.12.2006 veröffentlicht.

Im Unterschied zu allen Vorgängersatzungen, die seit 1985 einheitlich als Steuertatbestand den Betrieb von Geldspielgeräten festgelegt hatten, erfasst der Steuertatbestand der am 21.12.2006 rückwirkend in Kraft gesetzten Spielgerätesteuersatzung die entgeltliche Nutzung der Geldspielgeräte. Der frühere Steuertatbestand forderte mithin ein aktives Verhalten des Betreibers/Aufstellers, der aktuelle Steuertatbestand hingegen eine Aktivität des Nutzers/Spielgastes; anders ausgedrückt genügte bisher für den Betrieb bereits das Bereitstellen des Spielangebotes, während jetzt die entgeltliche Nutzung erst mit der Annahme dieses Angebots durch den Einwurf des Entgelts erfüllt wird.

Die rückwirkenden Änderungen des Steuertatbestandes und des -intervalls stellen insoweit eine echte Rückwirkung dar, als für Geräte, die nicht über den 21.12.2006 (Veröffentlichung der neuen Spielgerätesteuersatzung) hinaus der Öffentlichkeit zur entgeltlichen Nutzung angeboten wurden, erstmalig ein neuer Steuertatbestand für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte geschaffen worden ist, die in dieser Form in der Vergangenheit nicht besteuert wurden. Auf Grund der rechtlichen Unzulässigkeit der echten Rückwirkung, die hinsichtlich der vor dem 21.12.2006 wieder außer Betrieb gestellten Geräte angeordnet wird, ist diese Vorschrift insgesamt rechtswidrig und unwirksam.

Auch hinsichtlich des zu beachtenden Verbots der rückwirkenden Schlechterstellung aller Vergnügungssteuerpflichtigen ist die neue Spielgerätesteuersatzung angreifbar. Zwar wird die zu berechnende neue Steuer der Höhe nach auf die sich aus der alten Satzung ergebenden Steuerhöhe beschränkt, diese Regelung erfasst jedoch nicht die Gesamtheit aller steuerpflichtigen Vorgänge. Nach der neuen Spielgerätesteuersatzung sind früher vorgenommene Besteuerungen von Geräten im Nachhinein unzulässig, wenn diese Geräte in gewissen Zeiträumen nicht entgeltlich genutzt worden waren. Auch ist die neue Spielgerätesteuer deshalb bereits zu unbestimmt, weil sie weder die monatliche Steuer für das einzelne Gerät als absolute Obergrenze noch die Beachtung der sich aus dem Verbot der rückwirkenden Schlechterstellung ergebenden Kappungsgrenze individuell für jedes einzelne Gerät erkennen lässt.

Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung dieser besonderen Vergnügungssteuersatzung einer niedersächsischen Stadt können dem BA-Rundschreiben-Nr. 002/08 vom 29.01.2008 entnommen werden, dem auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.01.2008, Az: 3 A 7/07, beigefügt ist.