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Steuer soll Spielsucht eindämmen

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Wenn die Betreiber von Spielsalons an die Stadt eine Abgabe zahlen müssen, dann ist es nur gerecht, dass die Wettbüro-Inhaber an die Stadt ebenfalls einen Obolus zahlen. Dies ist aber nur einer von mehreren Gründen für die Einführung der Wettaufwandsteuer.

Die Kommunen sehen es nicht gerne, wenn sich in leerstehenden Ladenlokalen in schneller Reihenfolge Wettbüros und Spielsalons ansiedeln. Mit dem Einzug dieser Geschäftsbetriebe verändert sich die Umgebung von Innenstädten meist nicht zum Vorteil; oft wird eine Klientel an diese Orte angelockt, die bei manchem Stadtoberhaupt für Sorgenfalten sorgen.

Unsicherheiten beseitigt

Dennoch sind die beiden Geschäftszweige, rein wirtschaftlich betrachtet, erfolgreich. Wettbüros sowie Spielsalons gehören immer noch zu den sicheren Einnahmequellen für deren Betreiber beziehungsweise Inhaber. Gab es jahrelang rechtliche Unsicherheiten, ob und wie Sportwetten in der Bundesrepublik zulässig sind, so wurde dies in der Zwischenzeit gerichtlich geklärt.

Nicht juristisch erörtert bis zu einer Entscheidung war aber lange Zeit die Frage, ob die Kommunen den Wettbüros noch einmal eine Art „Extra-Steuer“ auferlegen dürfen. Schließlich gibt es ja auch die Spielapparate-Steuer, die den Städten und Gemeinden Geld in die Kassen spült. So gab es denn von den Kämmereien die naheliegende Überlegung, für Wettbüros eine Abgabe einzuführen, um auf diese Art und Weise die Nachteile, die diese Geschäfte mit sich bringen, monetär aufzuwiegen.

Die Stadt Hattersheim ist nicht die einzige Kommune, die solch eine Steuer erhebt. So führte im Rhein-Main-Gebiet unter anderem die Stadt Offenbach eine sogenannte Wettaufwandsteuer ein, die von den jeweiligen Wettbüros abzuführen ist. Ab Juli wurden in Offenbach die Wetteinsätze mit drei Prozent besteuert. Die finanziell seit Jahrzehnten klamme Stadt erwartet jährliche Einnahmen von fast 300 000 Euro. Für Juni dieses Jahres hatte außerdem die Stadt Hanau die Einführung einer solchen Steuer geplant. In Hattersheim dagegen geht es nach den ersten Schätzungen der Kämmerei „nur“ um einen fünfstelligen Betrag, der zwischen 20 000 und 25 000 Euro betragen soll.

Wettsumme ist Maßstab

Einmütig hat die Hattersheimer Stadtverordnetenversammlung bei ihrer jüngsten Sitzung die Steuer auf Wetteinsätze beschlossen. Der Steuersatz beträgt demnach ab dem 1. Januar 2019 genau drei Prozent des Brutto-Wetteinsatzes „ohne jegliche Abzüge“. Der Hessische Städtetag hatte diesen Steuersatz empfohlen. Die Berechnungen des Deutschen Städtetages wiederum hatten nämlich ergeben, dass ein Steuersatz in Höhe von drei Prozent „bei den Steuerpflichtigen zu einer wirtschaftlichen Belastung führt“, die der zuvor in Nordrhein-Westfalen üblichen Flächenbesteuerung entspreche. Die für die Fläche berechnete Steuer war aber von den Gerichten einkassiert worden. Stattdessen wurde von Juristen der Wettumsatz als besteuerbarer Maßstab ins Feld geführt.

Dem Entwurf für die Magistratsvorlage vorausgegangen war die akribische Arbeit der Verwaltung, die sich über entsprechende Vergleichsmodelle bei anderen Kommunen informiert hatte und zudem alle juristischen Fallstricke von vorneherein aus dem Weg räumen wollte.

In der Vorlage des Magistrates weist die Verwaltung noch einmal auf die Gründe für die Einführung der Wettaufwandsteuer hin. Die seien nicht nur fiskalisch begründet, sondern auch mit dem Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen. Studien hätten ergeben, dass das Potenzial, Spielsucht zu erzeugen, vor allem bei Wettbüros, die die Möglichkeiten bieten würden, auf Bildschirmen die Sportereignisse zu verfolgen, auf die gewettet worden sei, sehr groß sei. Zudem solle eine Gleichbehandlung herbeigeführt werden im Verhältnis zu den Spielsalons, die bereits seit Jahren mit einer Spielapparatesteuer belegt sind.

Eine Besonderheit der beschlossenen Wettaufwandbesteuerung ist noch zu nennen. So heißt es im Absatz 4 unter dem Stichwort „Bemessungsgrundlage“ in dem verabschiedeten Satzung: (1) „Die Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettenden ohne jegliche Abzüge. (2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen zu belegen“. Dass die Stadtverwaltung keine Angst davor haben muss, dass ihnen die Wettumfänge nicht korrekt genannt werden, hat mit dem Finanzamt zu tun. Die Steuerbehörde kontrolliert sehr genau die Umsätze und damit auch Einkünfte der Wettbüros.

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