Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit straffrei

Das Landgericht Giessen hält die Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergansfrist für straffrei.

In dem Beschluss vom 12.10.2007, Az. Qs 78/07 führt die 7. Strafkammer des Landgerichts Giessen aus, dass ein Verstoß gegen § 284 StGB derzeit aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidet, so lange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) das in Bayern durch das dortige Staatslotteriegesetz errichtete staatliche Wettmonopol für einen in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz und damit für verfassungswidrig gehalten. Dabei befasst sich diese Entscheidung ausdrücklich nur mit der Rechtslage in Bayern, sie gilt aber entsprechend auch für die übrigen Bundesländer. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt.

Über die zwischenzeitliche Strafbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht entschieden. Nach Auffassung des Landgerichts Giessen kann diese Fortgeltungsanordnung nur für das Verwaltungsrecht nicht jedoch für das Strafrecht gelten. Denn die Fortgeltungsanordnung bedeutet nur, dass in der Übergangszeit eine an sich verfassungswidrige Rechtlage hinzunehmen ist, nicht jedoch, dass die Rechtslage in der Übergangszeit als verfassungsgemäß anzusehen ist. Der Verstoß gegen eine verfassungswidrige aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung kann nicht als kriminelles Unrecht geahndet werden. Eine Bestrafung nach § 284 StGB ist erst dann möglich, wenn der Gesetzgeber – wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt – das staatliche Sportwettenmonopol auf eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage gestellt hat.

Aus den oben genannten Gründen haben kürzlich auch das Amtsgericht Erlangen, Az. 1 Ds 905 Js 148029/06 und das Amtsgericht München, Az. 1125 Cs 307 Js 36189/06 die Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit verneint.