Antwort der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze der Länder zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag

23.10.07

Der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr, MdB, hat zwei schriftliche Fragen an die Bundesregierung zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag gestellt, die diese mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wie folgt beantwortet hat:

Frage Nr. 10/59

Müssen die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder zum geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zum neuen Staatsvertrag ebenfalls einzeln nach Brüssel notifiziert werden, und wenn ja in welchem Zeitrahmen?

Antwort:

Die Länder haben über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber der EU-Kommission notifiziert. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Länder ggf. auch ihre Ausführungsgesetze der Kommission gegenüber notifizieren müssen; ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt davon ab, inwieweit die – im einzelnen von Land zu Land abweichenden – Ausführungsgesetze für sich notifizierungspflichtige Tatbestände enthalten. Die Länder sind bereits im September unterrichtet worden, dass die ggf. notwendigen Notifizierungen möglichst umgehend der Kommission gemeldet werden sollten, da nach der Richtlinie 98/34/EG eine mindestens dreimonatige Frist zwischen Notifizierung und Annahme der geplanten Bestimmung zu beachten ist. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig, da der Glücksspielstaatsvertrag in den Ländern zum 01.01.2008 in Kraft treten soll.

Frage Nr. 10/60

Welcher rechtliche Zustand im Bereich des Glücksspiels und den damit verbundenen Rechtsgebieten herrscht in Deutschland ab dem 01. Januar 2008, wenn bis dahin – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 – kein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist?

Antwort:

Das hier einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006 bezieht sich auf das Bayerische Staatslotteriegesetz, das für unvereinbar mit der Verfassung erklärt wurde, soweit Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Dem verklagten Land Bayern wurde eine Frist bis zum 31.12.2007 gewährt, innerhalb derer die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Staatslotteriegesetz entsprechend den Vorgaben des Urteils neu geregelt werden muss. Falls dies nicht bis zu diesem Datum erfolgt ist, sind die betroffenen Bestimmungen des Staatslotteriegesetzes nicht mehr anwendbar. Soweit andere Länder vergleichbare Regelungen haben, zu denen es bislang keine verfassungsgerichtliche Entscheidung gibt, wirken die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts mittelbar, d. h. auch dort ist den Vorgaben des Gerichts im Ergebnis Rechnung zu tragen.
Quelle: www.baberlin.de