Bedingungen für Mehrfachkonzessionen präzisiert

Im Zusammenhang mit sog. Spielhallenkomplexen (Mehrfachkonzessionen) wurde von Behörden in letzter Zeit stark kritisiert, dass durch Erteilung mehrerer Konzessionen für einen Gebäudekomplex nach außen der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle entsteht. Es wurde beanstandet, dass für diese faktisch einheitlichen Spielhallen, die nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässige Höchstzahl von Spielgeräten je Spielhalle unterlaufen wird.

Auf Anregung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat sich der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ auf seiner Sitzung am 23./24.05.2007 mit dieser Thematik befasst und darauf hingewiesen, dass die Spielverordnung von einer grundsätzlichen Trennung der einzelnen Spielhallen ausgeht. Danach muss jede Spielhalle – auch wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit anderen Hallen liegt – einen eigenen von außen zugänglichen Eingang haben; interne Verbindungstüren zwischen zwei Spielhallen dürfen ausschließlich für Servicefunktionen und das Personal zu Verfügung stehen, nicht jedoch für den Publikumsverkehr genutzt werden.
Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Vorgaben in der behördlichen Zulassungspraxis zukünftig beachtet und konsequent umgesetzt werden (siehe BA-Nachricht vom 08. August 2007).

Ergänzend zur Behandlung im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ weist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Spielhalle auch ein einzelner Raum sein. Bei benachbarten Spielhallen ist allerdings ausschlaggebend, ob die Betriebsstätten räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird.

Die Voraussetzungen eigenständig abgegrenzter Betriebsstätten sind z.B. nicht erfüllt bei

– einheitlicher Außenreklame
– gemeinsamem Vorraum
– nicht bis zur Decke durchgezogenen Trennwänden
– jedermann benutzbaren Verbindungstüren zwischen den Räumen
– gemeinsamem Eingang, der optisch einen einheitlichen Betrieb vermittelt
– einheitlichem, unselbständigen Eindruck erweckendem Erscheinungsbild.

Um zu einer sachgerechten Beurteilung im konkreten Einzelfall zu gelangen, soll die Einhaltung der Vorgaben nicht nur anhand der vom Betreiber eingereichten Baupläne, sondern auch anhand einer Besichtigung der Örtlichkeiten überprüft werden.
Quelle: www.baberlin.de