Hessen: Neuregelung des Spielhallengesetzes soll Städten und Gemeinden wirkungsvolle Instrumente an die Hand geben

Pressemeldung der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag

  • Abschaffung der Abweichungsmöglichkeit vom Verbot der Mehrfachkonzession für Spielhallen
  • Abstand von 300 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wird vorgegeben

Das derzeit in Hessen gültige Spielhallengesetz läuft Ende des Jahres aus. Heute fand im Hessischen Landtag die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu dessen Überarbeitung statt. Die mit dem bisherigen Gesetz seit 2012 insbesondere in den Städten und Gemeinden gesammelten Erfahrungen sind hierbei in den Neuentwurf eingeflossen. Begleitet wurde die Debatte durch einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, der Ergebnisse der Anhörung aufgenommen hat (Drs. 19/5507). Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag, Heiko Kasseckert, erklärte dazu:

„Die Gefahren des Glückspiels sind in den vergangenen Jahren nicht kleiner geworden. Spielhallen haben sich insbesondere in den größeren Städten in Hessen stark ausgebreitet und sind im Stadtbild sehr präsent. Mit dem neuen Spielhallengesetz setzen wir den Glücksspielstaatsvertrag um und geben den Städten und Gemeinden neue wirkungsvolle Instrumente an die Hand, um einer bloßen Ausbreitung der Spielhallen effizient zu begegnen und gleichzeitig wirkungsvollen Spielerschutz vor Suchtgefahren betreiben zu können.

Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen allen Bundesländern hatte bereits zum Sommer 2017 den Wegfall der Mehrfachkonzessionen festgeschrieben. Bei der Fortschreibung des Gesetzes verzichtet der Gesetzgeber nun auch auf die generelle Abweichungsmöglichkeit vom Verbot der Mehrfachkonzession. Lediglich in besonderen Härtefällen ist dies noch möglich. Außerdem wurde zusätzlich ein Abstand von 300 Metern zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen eingefügt, den es bei Neuanträgen einzuhalten gilt. Der ursprünglich in diesem Fall vorgesehene, höhere Abstand von 500 Metern wurde als Ergebnis der Anhörung durch einen Änderungsantrag herabgesetzt, um eine einheitliche Gestaltung der Abstandsregelung zu erreichen. Zudem wurde diese Regelung insgesamt genauer formuliert, um den Kommunen die Anwendung zu erleichtern.

Dabei geht es uns besonders um den Schutz heranwachsender Jugendlicher, die erst gar nicht in die Versuchung des Glücksspiels gebracht werden sollen. Deshalb soll es einen Abstand zu Einrichtungen und Örtlichkeiten geben, die überwiegend von minderjährigen Jugendlichen besucht werden. Dazu zählen etwa Schulen ab der Klasse 5 oder Jugendzentren. Hessen hat mit einer zentralen Sperrabfrage (OASIS) als einziges Bundesland schon heute ein effizientes Instrument, um Jugendlichen zu Zugang zu verwehren.

Abweichungen von der generellen Sperrzeit sind nunmehr nur noch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse möglich. Die ursprüngliche vorgesehene Verkürzung der Gültigkeit einer Spielhallenerlaubnis auf zehn Jahre wurde fallengelassen, da sich die 15-Jahre-Frist für Genehmigungen bewährt habe. Diese klaren Regelungen sind auch im Interesse der vielen ehrlichen Betreiber von Spielhallen, die oft aus dem Mittelstand stammen.

In seinem Beschluss aus dem März dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben, dass der Zweck des Verbundverbots und des Abstandsgebots eindeutig die Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen ist. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient hierbei der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht und soll einem Gewöhnungseffekt entgegenwirken. Nichts desto trotz sollen aber auch qualitative Kriterien des Spielerschutzes ausgebaut werden.

Das Ziel soll nämlich nicht die bloße Verringerung der Anzahl von Spielhallen sein. Auch der Ausbreitung von illegalen oder schlecht geführten Spielhallen sowie der Abwanderung in die unkontrollierbare Anonymität des Internets soll entgegengetreten werden. Das Gesetz gibt den Kommunen neue, präzisere Möglichkeiten, um gegen die Gefahren und die immer stärkere Verbreitung des entgeltlichen Glücksspiels wirksam und flexibel vorgehen zu können. Durch gezielte Kontrollen des Umfeldes und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Spiels sowie verpflichtender Sozialkonzepte und klaren gesetzlichen Vorgaben soll einer Spielsucht präventiv begegnet werden und andererseits Spielhallenbetreiber und Spieler einen geordneten Rahmen erhalten.“