Hessen bereitet große Glücksspielreform für 2018 vor

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung

für ein Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Drucksache 19/5509 zu Drucksache 19/5248

Der Landtag wolle beschließen:

Art. 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung wird wie folgt geändert:

  1. Die Änderungsbefehle Nr. 1 bis 4 werden gestrichen.
  2. Der bisherige Änderungsbefehl Nr. 5 wird Nr. 1.
  3. Der bisherige Änderungsbefehl Nr. 6 wird Nr. 2 und wird wie folgt gefasst: „§ 6 wird wie folgt geändert:
    In Abs. 5 werden die Wörter „Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen“ durch „Lotto Hessen GmbH“ ersetzt.“
  4. Die bisherigen Änderungsbefehle Nr. 7 und Nr. 8 werden Nr. 3 und Nr. 4.
  5. Der bisherige Änderungsbefehl Nr. 9 wird Nr. 5 und Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
    „(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.“
  6. Die bisherigen Änderungsbefehle Nr. 10 bis 14 werden zu Nr. 6 bis 10.
  7. Der bisherige Änderungsbefehl Nr. 15 wird gestrichen.

Begründung

Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat am 22.09.2017 beschlossen, dass das Land Schleswig-Holstein den 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht ratifizieren wird. Artikel 2 Abs. 1 des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags setzt jedoch voraus, dass alle Länder den 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag ratifizieren müssen, damit dieser am 01.01.2018 in Kraft treten kann. Andernfalls wird dieser gegenstandslos. Zu dem Zeitpunkt, als die Landesregierung den Gesetzentwurf eingebracht hat, lag eine entsprechende Entscheidung aus Schleswig-Holstein noch nicht vor.

Mittlerweile kann es als sicher angesehen werden, dass der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag gescheitert ist. Daher ist es verfassungsrechtlich bedenklich, ein Hessisches Glücksspielgesetz in Kraft treten zu lassen, welches dann schon absehbar auf einem nicht ratifizierten Staatsvertrag beruht. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält viele Verbesserungen, wie die Einführung von Testspielen und die Neuordnung der Zuständigkeiten, welche dennoch in einem neuen Hessischen Glücksspielgesetz berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus werden die Regelungen, welche mit der Ratifizierung des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags in Zusammenhang stehen, gestrichen.

Diese Ziele werden mit diesem Änderungsantrag verfolgt. Da die Zuständigkeit für die Erteilung von Konzessionen für Sportwetten nach § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag auch in Zukunft in Hessen verbleibt, wird die Zuständigkeit auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen.

Durch die Streichung des bisherigen Änderungsbefehls Nr. 4 entfällt auch die Anlage der Ausgangsdrucksache 19/5248.

Wiesbaden, 8. Dezember 2017

Für die Fraktion
der CDU
Die stellv. Fraktionsvorsitzende:
Wallmann
Für die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der Fraktionsvorsitzende:
Wagner (Taunus)