Lotto: Bundesgerichtshof stärkt Länder im Lottostreit

– Ordnungsrechtliche Belange im Glücksspielrecht setzen sich gegen Kartellrecht durch

– Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus

– Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot

Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.

„Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen.“

Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.

Staatliche Toto-Lotto GmbH
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