BFH: Vergnügungssteuer für Spielautomaten in Berlin

Heute wurde der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.02.2007, Az.: II R 2/05, zur Vergnügungssteuer für Spielautomaten in Berlin veröffentlicht.

Der BFH erklärte die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM für verfassungsgemäß, sofern die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs vorlägen.
Dies wäre der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 Prozent nach oben oder unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen. Der BFH schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. April 2005, Az. 10 C 5/04, 10 C 8/04 und 10 C 9/04 sowie vom 14. Dezember 2005, Az. 10 C 1/05) an. Zur Überprüfung dieser Frage hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Berlin zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung. Auf Grund der bisher vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen könne nicht entschieden werden, ob die Beibehaltung der pauschalen Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab rechtmäßig war oder nicht.

Der Senat stellte klar, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber nur den Steuersatz für Spielgeräte in Spielhallen erhöht und zwar auch dann, wenn die Einnahmen bei Geldspielgeräten in Spielhallen durchschnittlich dreimal so hoch sind wie bei Geräten in Gaststätten. Dem Gesetzgeber sei freigestellt, aus sachlichen Gründen bestimmte Steuerquellen zu erschließen, andere Steuerquellen hingegen nicht auszuschöpfen. Legitim sei die Einschätzung des Gesetzgebers, das Suchtgefährdungspotenzial von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Spielhallen sei besonders hoch und müsse daher entsprechend besteuert werden.

Sollten die erforderlichen Feststellungen des Finanzgerichts daran scheitern, dass ggf. trotz Einschaltung eines Sachverständigen nicht genügend Daten erhoben werden können, um die Abweichungen von mehr als 25 % nachzuweisen, kann die Verfassungswidrigkeit der Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nicht festgestellt werden. Es ist nun Aufgabe des klagenden Aufstellunternehmers konkrete Zahlen vorzulegen.