Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Den Spielautomaten will er nicht zurück

Das Regionalgericht Oberland wird das Urteil schriftlich fällen.

Die Anklage tönte spektakulär: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiel und Spielbanken, begangen von Mai bis November 2011 in Interlaken. Mit Krimi- oder James-Bond-Milieu hatte der Gerichtsfall dann aber gar nichts zu tun. Anwesend waren nur der Angeklagte, sportlich einfach gekleidet und mit einer behäbig-freundlichen Ausstrahlung, und sein ­Verteidiger. Die Eidgenössische Spielbankenkommission als Anklägerin hatte sich kurzfristig abgemeldet.

Der Vorfall, der zur Gerichtsverhandlung geführt hat, lag relativ weit zurück: Im November 2011 gabs in einer Gaststätte in Interlaken eine Razzia. Die Polizei beschlagnahmte einen Spielautomaten. Der Angeklagte, der auch Töggelikasten, Billardtische und Ähnliches an Gaststätten ­liefert, hatte ihn von einem Bekannten gekauft und mit dem Einverständnis der Wirtsleute in Betrieb gesetzt.

Beim Spielautomaten habe man das Geld halbe-halbe geteilt; Verträge oder eine spezielle Buchführung gabs nicht. Reich ist er seiner Aussage nach nicht geworden: So 100 bis 200 Franken seien es gewesen, welche von der Inbetriebnahme im Mai bis zur Razzia im November eingespielt wurden.

Glück oder Geschicklichkeit?

Der Mann hatte gewusst, dass ein ähnlicher Typ Spielautomat geprüft und bewilligt war, und angenommen, dass dies auch für das aufgestellte Modell eines andern Fabrikanten gelte. Das 1998 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über Glücksspiel und Spielbanken sieht vor, dass in Restaurants nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden dürfen.

Glücksspielautomaten, bei denen es rein auf den Zufall ankommt, ob man gewinnt oder verliert, sind nur noch in Kur­sälen erlaubt.

Man hätte reden können

Der Anwalt schoss im Plädoyer scharf: Während des Verfahrens habe der Gesetzesartikel geändert, auf denen die Anklage beruhe, die Sache sei verjährt, und das Ganze ein Angriff auf die Gewerbefreiheit des kleinen Mannes. Der Fall habe eine «niederschwellige Dimension», und das Verfahren koste jetzt die Steuerzahler viel Geld. Man hätte mit seinem Klienten reden können, statt eine Razzia durchzuführen.

Sicher war nach der Verhandlung: Den beschlagnahmten Spielautomaten will der Mann nicht mehr zurück. Ob er das Gesetz übertreten hat, wird die Einzelrichterin mit einem schriftlichen Urteil feststellen, das sie auch dieser Zeitung übermitteln wird.