EU-Kommission äußert Bedenken gegen den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages

Nachdem am Donnerstag von der EU-Kommission entschieden wurde, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zunächst fortzusetzen, hat Brüssel nun im Verfahren zur Notifizierung des Entwurfs des Glücksspielstaatsvertrages Bedenken geäußert.

In einer so genannten „ausführlich begründeten Stellungnahme“ beanstandet die EU-Kommission das im Entwurf vorgesehene Internetverbot als europarechtswidrig.

Die Kommission verdeutlicht wiederholt, dass die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz zwingende Gründe des öffentlichen Interesses darstellen, die grundsätzlich Einschränkungen der Ausübung einer Grundfreiheit gemäß des EG-Vertrages rechtfertigen könnten. Zugleich wird jedoch festgestellt, dass das vollständige Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet keine geeignete Maßnahme zum Erreichen der Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes sein kann und dass dieses Verbot als unverhältnismäßig eingestuft werden muss, da es weniger einschränkende Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele gibt.

Die Reaktion der Kommission stellt jedoch nicht das Recht Deutschlands auf eine Beschränkung von Glücksspielaktivitäten in Frage, die aufgrund zwingender Erfordernisse im Allgemeininteresse gerechtfertigt sein kann, wie z. B. Verbraucherschutz, Jugendschutz und Bekämpfung von Spielsucht. Es muss jedoch im Rahmen dieses Verfahrens sicherstellen, dass gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Glücksspielwesen in dem notifizierten Entwurf die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags eingehalten werden.

Die EU-Kommission bittet die deutschen Behörden um eine Überprüfung von § 4 Abs. 4 (Internetverbot) des notifizierten Entwurfs des Staatsvertrags, der in seiner vorgelegten Form und auf der Grundlage der übermittelten Informationen nicht mit dem EG-Vertrag in der Auslegung der Rechtsprechung des EuGH vereinbar zu sein scheint.

Das EG-Recht sieht vor, dass der Entwurf frühestens in einem Monat, d.h. ab dem 23. April 2007 von den Bundesländern ratifiziert werden kann.