Glücksspielmonopol gestärkt

Aktuelle europäische und nationale Gerichtsurteile manifestieren Verfassungskonformität des Glücksspielstaatsvertrages

Wiesbaden, 16.03.2007 In diesem Monat haben zwei bedeutende Entscheidungen europäischer Gerichte den deutschen Weg des Glücksspielmonopols gestärkt. Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone, EFTA, erklärte am 14. März das norwegische Monopol für Spielautomaten für rechtmäßig. In seiner Begründung erklärte das Gericht, ein staatseigener Monopolbetreiber könne das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht besser durchsetzen als kommerzielle Betreiber. Der Lotterie- und Wettgesellschaft „Norsk Tipping“ wurde damit das ausschließliche Recht zum Betrieb von Spielautomaten eingeräumt. Eine solche Monopolstellung verstoße nicht gegen die Grundsätze der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR-Abkommen, entschied der Gerichtshof. Norwegen hatte gewerbliche Automatenanbieter verboten, da sich durch ihre Existenz die Spielsuchtproblematik im Land dramatisch verschärft hatte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte bereits am 6. März mit dem sogenannten Placanica-Urteil seine Haltung zum Glücksspielmonopol bekräftigt. Er entschied erneut, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig seien, wenn sie sich u.a. an den Zielen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention ausrichten. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Italien in einem konzessionierten Markt die Zahl der Sportwettenanbieter generell begrenzen kann. Eine solche Limitierung sah das Gericht als unzulässig an. Das Gericht machte damit deutlich, dass der von verschiedenen privaten Interessenvertretern vorgetragene Vorschlag eines begrenzten nationalen Konzessionsmodells mit Europarecht nicht vereinbar ist. Es betonte aber gleichzeitig, dass es den nationalen Mitgliedsstaaten frei stehe, zum Schutze der Bürger eine Monopollösung anzustreben. Kommerzielle Glücksspielanbieter hatten diesen entscheidenden Passus des Urteils in ihrer Kommentierung unerwähnt gelassen, der die gefestigte Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Monopols fortführt.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg) setzte im Anschluss an das Placanica-Urteil Zeichen im Streit über die richtige Auslegung. Das OVG ließ keinen Zweifel daran, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des EuGH vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden können. Zum Schutze der Bürger vor Spielsucht könne die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werden, entschied das OVG. Es bestätigte gleichzeitig den sofortigen Vollzug einer Reihe von Schließungsverfügungen gegen private Sportwettenanbieter.

Auch weitere deutsche Gerichte bekräftigten unlängst die Zulässigkeit des deutschen Glücksspielmonopols. Die „Stiftung für Umwelt und Entwicklung“ hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) die Veranstaltung einer Lotterie durchsetzen wollen. Begründet wurde die Klage auf Erteilung einer Erlaubnis damit, dass das auf dem Lotteriestaatsvertrag basierende staatliche Lotteriemonopol verfassungswidrig sei. Dieser Argumentation folgten die Düsseldorfer Verwaltungsrichter nicht. Die Klage wurde am 14. März als unbegründet abgewiesen.

„Die aktuellen deutschen Gerichtsentscheidungen bestätigen genauso wie die europäischen Gerichte eindeutig die Verfassungskonformität des Glücksspielstaatsvertrages“, kommentierte Dr. Heinz-Georg Sundermann, Geschäftsführer der Lotterie Treuhandgesellschaft mbH Hessen, das Urteil. „Die Politik hat mit dem Glückspielstaatsvertrag den richtigen Weg beschritten,“ so Dr. Sundermann weiter.

Am 13. Dezember 2006 hatten die Regierungschefs der Bundesländer den Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland mit 15:1 Stimmen verabschiedet. Der Vertrag soll nun nach Einholung der Unterzeichnungsermächtigungen und der Unterrichtung der Landesparlamente Anfang 2007 im Umlaufverfahren unterzeichnet werden. Die Länder werden dann unverzüglich die Vertragsratifizierung betreiben. Parallel dazu wurde durch das Vorsitzland Niedersachsen ein Notifizierungsverfahren bei der EU eingeleitet. „Der Notifikation steht nach den Urteilen des EFTA-Gerichtshofes sowie des EuGH nichts mehr im Wege“, ist Dr. Sundermann sicher.