Verwaltungsgericht Halle äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über die Erlaubnispflicht für Lottovermittler.

Das Verwaltungsgericht Halle hat heute in einem Erörterungstermin erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Glücksspielgesetz Sachsen-Anhalt geäußert.

§ 13 GlüG beschränkt die gewerblichen Lottovermittler durch das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen. Auf diese Erlaubnis besteht aber kein Anspruch. Dies entspricht den Plänen der Länder im Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags. Namhafte Staatsrechtler haben diesen Entwurf bereits als verfassungswidrig kritisiert. Das Land wollte den drei großen Lottovermittlern ihre Geschäftstätigkeit in Sachsen-Anhalt mit sofortiger Wirkung untersagen. Das Land darf diese Verbote bis auf weiteres nicht vollziehen. Das Gericht will binnen weniger Wochen entscheiden, ob es § 13 GlüG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt.

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