Alternativentwurf Schleswig-Holsteins zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

Die schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Arp und Stritzl hatten als Reaktion auf das „Placanica“ Urteil ihren Entwurf für einen Sportwettenstaatsvertrag als Alternative zu dem von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen vorgelegt (isa-casinos.de berichtete). Nach den norddeutschen Vorstellungen soll durch diesen Staatsvertrag der Bereich der Sportwetten getrennt und ergänzend zum Lotteriestaatsvertrag geregelt werden.

Nachstehend finden Sie den (Alternativ)Entwurf des Sportwettenstaatsvertrages.

Staatsvertrag zur Neuordnung des Sportwettenmarktes (Sportwettenstaatsvertrag)*

  • Entwurfsfassung alternativer Überlegungen und Vorschläge zur Neuordnung des Sportwettenmarktes auf Grundlage der Eckwertebeschlüsse der CDU-Landtagsfraktion S.-H. (September 06 / Februar 07) vor dem Hinter­grund des Entwurfs eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.2006). Am 6.03.2007 vorgelegt von den Abgeordneten Hans-Jörn Arp (Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses) und Thomas Stritzl (stellv. Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion) im Schleswig-Holsteinischen Landtag

§ 1 Ziele des Staatsvertrages

Ziel des Staatsvertrages ist es,

1. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu len­ken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Wetten zu verhindern,
2. den Jugend- und den Spielerschutz einschließlich geeigneter und erforderlicher Maßnah­men zur Spielsuchtprävention zu gewährleisten,
3. sicherzustellen, dass Wetten ordnungsgemäß und nachvollziehbar unter geregelten Rah­menbedingungen durchgeführt und Manipulationen verhindert werden,
4. einen Rechtsrahmen zu schaffen, der einerseits den verfassungsrechtlichen Grundrechten und den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten Rechnung trägt,
5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen gemeinnützigen Zwecken, dem Sport und der Suchtforschung zugute kommt.

§ 2 Anwendungsbereich

Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung und den Vertrieb öffentlicher Wetten. Der Vertrag gilt nicht für Totalisatorwetten.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine Wette liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom ungewissen Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse abhängt.
(2) Eine öffentliche Wette liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um eine gewohnheitsmäßig veranstaltete Wette in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Wettunternehmer ist, wer öffentliche Wetten verantwortlich veranstaltet.
(4) Öffentliche Wetten vertreibt, wer verantwortlich die Gelegenheit zum Abschluss öffentlicher Wetten anbietet, insbesondere durch die Unterhaltung von Wettannahmestellen oder über das Internet.
(5) Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten müssen mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen und dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.
(6) Der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder der Organisation von Ereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen die bewetteten Ereignisse stattfinden.
(7) Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.

§ 4 Zulassung von Wettunternehmern

(1) Der Wettunternehmer bedarf der Zulassung durch die für den Ort des Geschäftssitzes zuständige Behörde. Für Wettunternehmer mit Geschäftssitz im Ausland bestimmen die Län­der eine Behörde eines Bundeslandes mit übergreifender Zuständigkeit in der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Veranstaltung öffentlicher Wetten in den Ländern ohne diese Erlaubnis ist verboten.

(2) Zum Wettunternehmer ist zuzulassen, wer

1. Unionsbürger oder diesem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt oder eine juristische Person ist, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Signatarstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2. die für den beabsichtigten Wettbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Im Falle juristischer Personen muss der für das Wettgeschäft Verantwortliche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

1. durch den beabsichtigten Wettbetrieb die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt würden,
2. die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Vertriebs oder einer etwaigen Vermittlungstätigkeit beeinträch­tigt würde, oder
3. nicht gewährleistet ist, dass der Wettbetrieb in Einklang mit den Zielen des § 1, ins­besondere ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt würde.

(4) Mit der Antragstellung hat der Antragsteller seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er bei Geschäftsaufnahme zugrunde zu legen beabsichtigt, anzuzeigen.

(5) Bei Wettunternehmern, die über eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Signatarstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen, wird vermutet, dass dort geprüfte Zulassungsvoraussetzungen, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde kann im Zulassungsverfahren Nachweise darüber verlangen.

(6) Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie ist weder übertragbar, noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen werden.

§ 5 Vertriebskonzession

(1) Der Vertrieb öffentlicher Wetten bedarf einer Konzession der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Der Vertrieb öffentlicher Wetten ohne diese Erlaubnis ist verbo­ten.

(2) Die Vertriebskonzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über die für den Vertrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde verfügt.

(3) Die Vertriebskonzession ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

1. durch den Vertrieb die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,
2. durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Vertriebs oder einer etwaigen Vermittlungstätigkeit beeinträchtigt wird, oder
3. der Vertrieb nicht in Einklang mit den Zielen des § 1, insbesondere ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.

(4) Mit der Antragstellung hat der Antragsteller seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er bei Geschäftsaufnahme zugrunde zu legen beabsichtigt, anzuzeigen. Für den stationären Vertrieb zeigt er Anzahl und Lage der Standorte an, für den Fernvertrieb die jeweiligen Vertriebswege sowie den Standort der Fernvertriebsstelle.

(5) § 4 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. In der Vertriebskonzession sind insbesondere die Wettunternehmer, deren Wetten vertrieben werden sollen und die Vertriebswege festzulegen. Für den stationären Vertrieb kann die Zahl der Standorte beschränkt und die Lage der Standorte bestimmt werden, wenn dies zur Gewährleistung der Ziele des § 1 geboten ist. Konzessionen für den Fernvertrieb mittels Telekommunikation, insbesondere über das Internet, werden durch die in der Anlage 1 bestimmte Behörde für das Gebiet der vertragsschließenden Länder erteilt.

§ 6 Nebenbestimmungen

(1) Erlaubnisse nach diesem Staatsvertrag sind im Falle der Ersterteilung auf zwei Jahre zu befristen. Die neuerliche Konzessionserteilung erfolgt für jeweils vier Jahre befristet.

(2) Erlaubnisse können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit zu gewährleisten und den Zielen des § 1 gerecht zu werden.

§ 7 Pflichten bei Veranstaltung und Vertrieb

(1) Wettunternehmer sind, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen nach Maßgabe des Landesrechts, verpflichtet,

1. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen zur Teilnahme an Wetten und zur Auszahlung der bei einer Wette erzielten Gewinne sowie zum Verbot der Teilnahme von Minderjährigen zu treffen,

2. Minderjährige effektiv von der Teilnahme auszuschließen und
3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftbedingungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer öffentliche Wetten vertreibt, ist, unbeschadet weitgehender Verpflichtungen nach Maßgabe des Landesrechts, verpflichtet,

1. für jeden Standort eine verantwortliche Person zu benennen, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt und für die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wetten stehenden Rechtsvorschriften verantwortlich ist,
2. für jeden Standort eine angemessene Sicherheitsleistung (§ 8) zu hinterlegen,
3. von offensichtlich spielsuchtgefährdeten oder offensichtlich spielsüchtigen Teilnehmern keine Wetten anzunehmen und diese unverzüglich zu sperren,
4. Minderjährige effektiv von der Teilnahme auszuschließen,
5. die Durchsetzung der Sperre durch Kontrolle eines Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten,
6. eine Verlegung jedes Standorts der Aufsichtsbehörde vier Wochen vorher anzuzeigen und
7. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Sicherheitsleistung

(1) Der Inhaber der Vertriebskonzession hat eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie zu hinterlegen.

(2) Für den stationären Vertrieb beträgt die Sicherheitsleistung für

1. jeden Standort,
a) in dem ausschließlich oder überwiegend Wetten vertrieben werden oder
b) der über mehr als zwei Wettkassen oder Wettterminals verfügt,
20.000 Euro,
2. jeden anderen Standort 10.000 Euro.

Die Sicherheitsleistung nach diesem Absatz kann von der zuständigen Behörde auf den zu erwartenden Durchschnittswettumsatz von zwei Wochen angepasst werden.

(3) Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1.000.000 Euro. Sie kann von der zu­ständigen Behörde auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf 5.000.000 Euro, angepasst werden.

(4) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Bankbürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Signatarstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen.

§ 9 Informationspflichten

(1) Wer öffentliche Wetten vertreibt, muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die der Wettunternehmer, deren Wetten er vertreibt, im Interesse des Verbraucherschutzes an allen Standorten an gut sichtbarer Stelle aushängen oder sonst der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich machen. Beim Vertrieb mittels Telekommunikation, insbesondere über das Internet, ist auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die der Wettunternehmer, deren Wetten vertrieben werden, in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Wer öffentliche Wetten vertreibt, ist verpflichtet, zu seiner Identifikation die ihm und den Wettunternehmern, deren Wetten er vertreibt, erteilten Erlaubnisse an seinen Standorten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beim Vertrieb über das Internet ist auf die Erlaubnisse in geeigneter Weise hinzuweisen.

(3) Wer öffentliche Wetten vertreibt, hat dem Teilnehmer den Wettunternehmer, dessen Wet­ten er vertreibt, vor jeder Wettannahme offen zu legen.

§ 10 Suchtprävention

(1) Die Teilnehmer sind beim Abschluss von Wetten über die Möglichkeiten von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der Wetten, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und die Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.

(2) Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von Wetten ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt für den Vertrieb mittels Telekommuni­kation, insbesondere über das Internet, entsprechend.

(3) Die Spieler sind zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten, um so der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind Konzepte zu entwickeln, das Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht“ zu beachten. In den Konzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Wettens vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

§ 11 Spielersperre

(1) Zum Schutz der Teilnehmer und zur Bekämpfung der Wettsucht unterhält die Wettaufsicht ein übergreifendes Sperrsystem. Die für die Wettaufsicht zuständige Behörde tauscht die Daten in nicht anonymisierter Form mit den für die Wettaufsicht zuständigen Behörden anderer Länder aus. Jeder Inhaber einer Erlaubnis nach diesem Vertrag muss diskriminierungsfreien Zugang zu dem Sperrsystem erhalten und sich dem System anschließen.

(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem Verpflichteten sperren Personen vom Spielbetrieb aus, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Sperre gilt für mindestens ein Jahr. Die Sperre ist dem betroffenen Teilnehmer unver­züglich schriftlich mitzuteilen. Eine Aufhebung darf nur auf schriftlichen Antrag des Teil­nehmers erfolgen.

(4) In dem Sperrsystem sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Ausweisdaten (Art des Ausweises, Nummer, ausstellende Behörde, Gültigkeit), Gründe und Dauer der Spielsperre einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. Auf die Sperrdatei ist den angeschlossenen Wettunternehmern und Vertreibern zum Zwecke der Abfrage ein gesicherter Zugriff zu gewähren. Die Wettaufsichtsbehörden sind berechtigt, auf die Sperrdatei zuzugreifen.

§ 12 Abgabe

(1) Vom Inhaber der Vertriebskonzession gemäß § 5 wird eine Abgabe erhoben. Der Abgabesatz beträgt 15 %. Bemessungsgrundlage ist der Rohertrag der auf die konzessionierten Vertriebsstellen entfallenden Wettumsätze. Als Rohertrag gilt der Spieleinsatz abzüglich Spielgewinn.

(2) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil des Aufkommens aus der Abgabe nach Maßgabe der Landesgesetze zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.

(3) Die Veranstalter sportlicher Ereignisse, auf die gewettet wird, werden gemäß den Sportförderungsgesetzen der Länder angemessen beteiligt.

§ 13 Werbung

Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Veranstaltung und den Vertrieb öffentlicher Wetten müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Werbung hat sich auf sachliche Informationen über die Möglichkeiten der Teilnahme an öffentlichen Wetten zu beschränken. Sie darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

§ 14 Sperrdatei, Datenverarbeitung

(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre,
9. meldende Stelle.

Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.

(2) Die gespeicherten Daten dürfen an die Stellen übermittelt werden, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Lö­schung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.

(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Datei­en verarbeitet oder genutzt werden.

§ 15 Aufsicht

(1) Die Wettaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzel­fall erlassen. Sie kann insbesondere

1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,
2. Anforderungen an die Veranstaltung und den Vertrieb öffentlicher Wetten und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes zur An­haltung zu verantwortungsbewusstem Spiel stellen,
3. die Veranstaltung und den Vertrieb unerlaubter Wetten und die Werbung hierfür un­tersagen.

(2) Widerspruch und Klage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Länder arbeiten bei der Wettaufsicht zusammen.

(4) Die Wettaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung von Wettunternehmern zuständig ist. Sie wird von einem Fachbeirat unterstützt, der sich aus Beauftragten der Suchtverbände, Destinatäre, Verbraucherschutzverbände und den betroffenen Unternehmen zusammensetzt.

§ 16 Regelungen der Länder

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

§ 17 Übergangsregelungen

Vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und der zur Umsetzung ergehenden Landesgesetze erteil­te Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse gelten als Erlaubnisse im Sinne dieses Staats­vertrags fort. Die Inhaber unterliegen ab dem Inkrafttreten der zur Umsetzung ergehenden Lan­desgesetze der Abgabenpflicht.

§ 18 Evaluierung

Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Wettaufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Fachbeirats zu evaluieren. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrags und fortan alle zwei Jahre einen Evaluierungsbericht.

§ 19 Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals nach vier Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Ein­gang der Benachrichtigung über die gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonfe­renz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

§ 20 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Anhang

Das Entstehen von Spiel- und Wettsucht ist zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Wetten sind verpflichtet, die Spieler zu verant­wortungsbewusstem Spiel anzuhalten, um so der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Konzepte zur Anleitung zu verantwortungsbewusstem Spiel zu entwi­ckeln und folgende Punkte zu erfüllen:

1. Aufbringen von Warnhinweisen auf Wettscheinen und Informationsmedien,
2. Informationen über Hilfs- und Beratungsstellen zur Verfügung stellen,
3. Schulung des Verkaufspersonals, um problematische Kunden besser zu erkennen,
4. regelmäßige Kontrolle durch Testkäufer,
5. elektronischer, auffälliger Warnhinweis auf den Wettterminals, der das Verkaufspersonal auf die Überprüfung des Alters des spielenden Kunden hinweist,
6. Zugangsverbot für Minderjährige zu Standorten, in denen ausschließlich oder überwie­gend Wetten vertrieben werden,
7. Personalausweis-Kontrolle bei Zweifeln über Alter des Spielers,
8. Begrenzung der Einsatzhöhen bei Wettscheinen,
9. Bereithalten spezieller Suchtpräventions-Handbücher für das Verkaufspersonal; Ver­kaufspersonal auf besonders gefährdete Personenkreise und Umstände hinweisen,
10. kostenlose Beratungshotline,
11. Limitsystem: Im Internet werden für die registrierten und damit namentlich bekannten Wetter nur Spieleinsätze in bestimmte Höhen zugelassen,
12. Sperre von offensichtlich spielsuchtgefährdeten Personen durch aktive Teilnahme an der bundesweiten Sperrdatei.