UAVD fordert weiterreichende Änderungen oder eine erneute Novellierung der Spielverordnung

Antrag gegenüber den Vorsitz und die Mitglieder des Ausschusses für Innere Angelegenheiten 09.01.2007

PTB und SpielV außer Kontrolle?

Spielverordnung (SpielV) trotz Spielverwaltungsvorschrift (SpielVwV) außer Kontrolle!

Missachtung des Spielerschutzes! – Auf Verlangen der organisierten Geräte-Hersteller und Industriegroßspielhallenbetreiber lässt die Physikalisch- Technische Bundesanstalt (PTB) Jackpots in Verbindung mit „Ferneinstellung via Netzanbindung“ und Chipkarten integriert in Glücksspielgeräten zu! „Der Jackpot ist tot, es lebe der Jackpot“ (Zitat: Geräte-Hersteller)!

Der UAVD e.V. als unabhängiger Vertreter der betroffenen Automaten-Aufsteller beantragt ein sofortiges Einschreiten der verantwortlichen politischen Verordnungsgeber im Bereich des Glücksspiels mit Geldeinsatz an staatlich zugelassenen Geldspielgeräten (gem. § 33c GewO) und bittet nunmehr die Innenministerkonferenz um Unterstützung.

1. Antrag:

1.Sofortige Sonderprüfverfahren der Geldspielgeräte bei Geräte-Herstellern, welche gleichzeitig Automaten-Aufsteller und Quellcode-Inhaber sind.
2.Verbot von Chipkartensystemen / Kartenlesesystemen bei Geldspielgeräten
3.Verbot von integrierten Bonus- bzw. Spielpunkte- Jackpotsystemen
4.Erstabnahme eines jeden Nachbaugerätes (Geldspielgerät) vor der Erstinbetriebnahme.
5.Sofortiges Verbot jeglicher Gerätevernetzung (vgl. PTB-Zulassung „Ferneinstellung u. Fernauslesung via Datentransfer“) (ANLAGE)
6.Aberkennung des Bundesverdienstkreuzes und des SPD-Innovationspreises des Vorsitzenden der Gauselmann AG u.a. aufgrund der Vorkommnisse laut PTB-Prüfbericht – 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005 (ANLAGE)
7.Wiederaufnahme des Strafverfahrens in der Rs: 102 Js 128075/04 wegen Nichterfüllung des „Staatsvertrags“ mit der BRD vertreten durch die PTB!
8.Abschaffung der von den Geräte-Herstellern werksseitig programmierten Geräte-Zwangsabschaltung nach 27 Monaten
9.Erklärung der Kostenübernahme für den Austausch der illegalen Softwareprogramme von Seiten der Geräte-Hersteller bzw. Geräte-Manipulierer gegenüber den betroffenen Automaten-Aufstellern.

2. Alternativer Antrag:

Unmittelbare Einleitung einer Novellierung der novellierten Spielverordnung unter der maßgeblichen Mitwirkung von unabhängigen Vertretern der Automaten-Aufsteller sowie den Suchtexperten und der Glücksspielaufsicht* unter gleichzeitigem Ausschluss der an der illegalen werksseitigen Software-Veränderung laut PTB-Prüfberichte auf Seite 34 beteiligten Firmen bzw. deren leitende Angestellte u. Geschäftsführer. *) vgl. www.gluecksspielaufsicht.de

3. Alternativen

Keine

4. Begründung

zu Pkt.1.: Sofortige Sonderprüfverfahren der Geldspielgeräte bei Geräte-Herstellern, welche gleichzeitig Automaten-Aufsteller und Quellcode-Inhaber sind.

Spätestens nach dem Bekanntwerden der illegalen werksseitigen Software-Veränderungen einiger organisierter Geräte-Hersteller der Gauselmann AG laut PTB-Prüfbericht – 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005, halten wir es zur Absicherung eines transparenten Wettbewerbs und Spielerschutzes für dringend erforderlich, dass Geräte-Hersteller, welche gleichzeitig auch Automaten-Aufsteller sind bzw. Industriegroßspielhallen betreiben, einer ständigen unregelmäßigen Kontrolle ihres selbst produzierten Gerätebestands unterliegen. Nur so kann verhindert werden, dass Geldspielgeräte, welche aufgrund einer werksseitigen illegalen Veränderung nicht der PTB-Bauart-Zulassung entsprechen, großflächig betrieben werden.

zu Pkt. 2.: Verbot von Chipkartensystemen / Kartenlesesystemen bei Geldspielgeräten

Die Einsatzmöglichkeit solcher Chipkartensysteme in Kombination mit Geldspielgeräten und einer Internet- oder sonstigen Vernetzungen, ist ein erneuter Einstieg in die Spielerbeeinflussung durch ferngesteuerte, in die Geldspielgeräte integrierte Bonuspunkte-Jackpotsysteme. (vl. auch www.player-tracking.de)

zu Pkt. 3.: Verbot von integrierten Bonus- bzw. Spielpunkte- Jackpotsystemen

Dieses Verbot bräuchte nicht weiter erläutert werden, wenn die gültige SpielV sich an die Vorgaben des Beschlusses der Bundesratsdrucksache 655/05 vom 14.10.05 gehalten hätte bzw. deren Vorgaben unmissverständlich und nicht weiter auslegbar umgesetzt worden wären. In der BR-Drs. 655/05 heißt es wörtlich:

„Das Verbot betrifft vor allem die so genannten Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind – unabhängig von der jeweiligen formal-rechtlichen Ausgestaltung – im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn-und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt. Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.

Da die SpielV dem Anschein nach nur den Einsatz bzw. Gewinn- und Verlusthöhen von „Geldbeträgen“ regelt, wurde diese Regelung umgangen, indem der eingeworfene Geldbetrag zunächst in „Bonuspunkte“ (Spielpunkte) transferiert wird. (1 Punkt = 1 Cent / 100 Punkte = 1 EURO). Nun kann das Spiel beginnen und zwar mit Jackpotsystem, mit Gerätevernetzung, mit Datentransfer, mit Umbuchung von Bonuspunkten sowie mit einer individuellen Einstellung der Jackpothöhe per „Ferneinstellung via Netzanbindung“. – Alles mit PTB-Zulassung, weil es sich ja „nur“ um „Bonuspunkte“ handelt und die Verwertung solcher Punkte innerhalb der SpielV nicht geregelt wird. – Alles Zufall? – Wer Player-Tracking kennt, glaubt nicht an Zufälle!

zu Pkt 4.: Erstabnahme eines jeden Nachbaugerätes (Geldspielgerät) vor der Erstinbetriebnahme

Bisher beantragen die Geräte-Hersteller bei der PTB eine Bauart-Zulassung auf der Grundlage eines Prototyps. Wurde diese Bauart-Zulassung von der PTB erteilt, kann der Geräte-Hersteller ohne eine weitere Nachkontrolle die „Nachbaugeräte“ herstellen. Die entsprechenden PTB-Nachbaugerätezulassungen erhält er auf dem Postweg. Diese Regelung stellt jedoch in keiner Weise sicher, dass die Nachbaugeräte auch tatsächlich dem ursprünglichen Prototyp entsprechen. Die Folge dieser unkontrollierten Produktion von Geldspielgeräten wird durch den PTB-Prüfbericht – 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005 mehr als deutlich, dieser Prüfbericht dokumentiert eindeutig einen zigfachen Vertrauensverstoß. Zur Absicherung des Wettbewerbs und des Spielerschutzes ist es notwendig, dass ein jedes „Nachbaugerät“ vor der Erstinbetriebnahme überprüft wird, ob es tatsächlich der Bauart-Zulassung entspricht. Da die Geldspielgeräte nach der gültigen SpielV sowieso alle 2 Jahre einer Bauart-Überprüfung unterzogen werden müssen, entsteht im Verhältnis zur höheren Rechtssicherheit durch eine „Erstabnahme“ keine nennenswerte Mehrbelastung.

zu Pkt. 5.: Sofortiges Verbot jeglicher Gerätevernetzung (vgl. PTB-Zulassung „Ferneinstellung via Datentransfer“)

Auf Seite 5 Nr. 5. der als Beispiel beigefügten PTB-Zulassung wurde eine „Fernauslesung und – einstellung via Netzanbindung“ welche für alle Aufsteller zugänglich ist, zugelassen. Diese „Schnittstelle“ kann jedoch nur derjenige Automaten-Aufsteller benutzen, der zuvor seine Geräte per Internet vernetzt hat. – Allein von daher gibt es zwei Arten die Geldspielgeräte zu betreiben. 1. Ein unvernetztes Betreiben und 2. Ein vernetztes betreiben mit allen Möglichkeiten der Fernsteuerung. – Der grundsätzliche Sinn und Zweck einer PTB-Bauart-Zulassung ist jedoch, dass sämtliche zugelassene Geldspielgeräte gleich betrieben werden.

Die „Ferneinstellung via Netzanbindung“ ermöglicht einen unkontrollierbaren Eingriff in den Spielablauf und somit eine individuelle Spielerbeeinflussung. Diese Beeinflussung des Spielablaufs kann z.B. eine individuelle Einstellung des „Bonuspunkte-Jackpots“ bedeuten. Wenn schon der Einsatz und die Verwendung von „Bonuspunkten“ innerhalb der SpielV nicht geregelt ist, dann erst Recht nicht eine per „Ferneinstellung via Netzanbindung“ unkontrollierte Umbuchung des Jackpotsystems.

Es ist absolut sicherzustellen, dass eine mögliche Manipulation via Datentransfer bereits im Ansatz ausgeschlossen wird. Im Bereich vom automatisierten Glücksspiel mit Geldeinsatz darf es keine Netzanbindung von Geldspielgeräten, weder über Kabel noch über Funk geben. Bereits in der Bundesrat-Drucksache Nr.: 655/05 vom 14.10.2005 wurde hierzu folgendes beschlossen:

„Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.“

Dadurch, dass nun vor Spielbeginn ein Transferieren von Geldbeträgen in „Bonuspunkte“ (Spielpunkte) stattfindet, kann nicht der Beschluss vom Bundesrat von der PTB außer Kraft gesetzt werden.

zu Pkt.: 6. Aberkennung des Bundesverdienstkreuzes und des SPD-Innovationspreises des Vorsitzenden der Gauselmann AG u.a. aufgrund der Vorkommnisse laut PTB-Prüfbericht – 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005 (ANLAGE)

Aufgrund einer über mehrere Jahre abgehaltenen werksseitigen illegalen Bauart- bzw. Software-Veränderung, welche in dieser Größenordnung nur unter Zuhilfenahme der auf Seite 34 des PTB-Prüfberichts aufgeführten Firmen möglich war und einen Personenkreis von etwa 2.000 Angestellten der Firmen unter der GAUSELMANN AG betreffen dürfte, regen wir an, dass an Herrn Paul Gauselmann (Vorstandsvorsitzender der GAUSELMANN AG) im Jahr 2003 verliehene Bundesverdienstkreuz am Bande zurückzufordern. Eine bundesweite Gerätemanipulation kann nicht zeitgleich mit einem Bundesverdienstkreuz u. Innovationspreis bestätigt werden.

zu Pkt. 7.: Wiederaufnahme des Strafverfahrens in der Rs.: 102 Js 128075/04 wegen Nichterfüllung des „Staatsvertrags“ mit der PTB!

Der PTB-Prüfbericht Nr.: 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005 ist der Beweis einer umfangreichen illegalen Software-Manipulation an der mehrere Firmen der GAUSELMANN AG beteiligt waren. Grundsätzlich ist es daher unverständlich, dass das entsprechende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren zum o.g. Aktenzeichen sich nur gegen eine einzige Person gerichtet hatte und es laut § 153a StPO (Strafprozessordnung) zu einer Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen gekommen ist. Da laut schriftlicher Stellungnahme der PTB bis heute nicht sämtliche illegal veränderte Softwareprogramme in zugelassene Softwareprogramme ausgetauscht worden sind, regen wir an, die Möglichkeit einer Wideraufnahme des Verfahrens zu überprüfen und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass laut PTB-Prüfbericht gleich mehrere Firmen an dieser Gerätemanipulation beteiligt waren.

Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige wegen dem Veranstalten von illegalem Glücksspiel umgegangen wird (Einstellung gem. § 154 StPO), welche Konsequenzen die PTB aus den Erkenntnissen ihres eigenen Prüfberichts zieht (nämliche keine) und auf welche Art und Weise die organisierten Geräte-Hersteller – allem voran die Firmen der GAUSELMANN AG – mit dem Beschluss des Bundesrats umgehen, lässt den Verdacht aufkommen, dass hier die evtl. Unzulänglichkeiten bzw. die „Zusammenarbeit“ der Geräte-Hersteller mit der PTB oder umgekehrt verschleiert werden sollen.

Eine Veränderung der Software an zugelassenen Glücksspielgeräten war nach alter Spielverordnung illegal und ist es auch nach neuer Spielverordnung.
Sämtliche bisher bemängelte und illegale Spielabläufe finden sich heute in der neuen Gerätegeneration wieder oder machen eine unkontrollierbare Spielbeeinflussung möglich. – Alles nur Zufall? – Wer Player-Tracking kennt glaubt nicht an Zufälle!

zu Pkt. 8.: Abschaffung der von den Geräte-Herstellern werksseitig programmierten Geräte-Zwangsabschaltung nach 27 Monaten

Mit dem Inkrafttreten der Spielverordnung zum 01.01.2006, wurde die bis dahin von Seiten der Geräte-Hersteller geforderte und von der PTB amtlich bestätigte „Laufzeitbeschränkung“ der Geldspielgeräte ersatzlos abgeschafft. Bis dahin nutzten die organisierten Geräte-Hersteller die Möglichkeit aus, ihre Bauart-Zulassung zeitlich auf 4 Jahre zu beschränken. Das hatte zur Folge, dass die Automaten-Aufsteller einer ständigen Zwangsinvestition ausgesetzt waren, also spätestens innerhalb von 4 Jahren ihren gesamten Geldspielgerätebestand austauschen mussten. Diese „amtlich bestätigte Laufzeitbeschränkung“ bedeutete für die Geräte-Hersteller einen garantierten Jahresumsatz in Höhe von mind. 220.320.000,– EURO. Einen garantierten Umsatz, den es seit dem 01.01.2006 nicht mehr gibt!
vgl. auch: http://www.trucklestone.com/laufzeitbeschraenkung.htm

Seit dem 01.01.2006 werden die Geldspielgeräte alle 24 Monate vom „Geräte-TÜV“ geprüft, ob sie der PTB-Bauart-Zulassung entsprechen. Unter fadenscheinigen Erklärungen haben es nun die Geräte-Hersteller wiederum verstanden, dass sich die Geldspielgeräte nach 27 Monaten durch eine werksseitige Programmierung abschalten und zwar wiederum mit „PTB-Zulassung“. Die SpielV sieht eine solche Entmündigung der Automaten-Aufsteller nicht vor. Diese Möglichkeit haben sich die organisierten Geräte-Hersteller in Absprache mit der PTB im Nachhinein einfallen lassen. Die Geräte-Hersteller-Firmen innerhalb der GAUSELMANN AG rechtfertigen diese Zwangsabschaltung damit, dass sie die Automaten-Aufsteller davor schützen wollen, dass sie nach Ablauf von 24 Monaten ein nicht zugelassenes Geldspielgerät betreiben können. In der hochsensiblen Luftfahrt gibt es auch feste Überprüfungstermine, jedoch werden die Termine nicht werksseitig durch eine „Zwangsabschaltung“ kontrolliert. Auch ein KFZ, mit überzogenem TÜV-Termin lässt sich weiterhin nutzen, dies stellt zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, wofür jedoch allein der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden kann.

Erst mit der Änderung der PTB-Richtline von Version 3.0 auf 3.1 im April 2006 wurde diese herstellerseitige Zwangsabschaltung amtlich bestätigt. Unter Pkt. 1.14 der PTB-RL 3.1 heißt es seitdem:
„Zusätzlich sind Bedingungen eingeführt worden, unter denen eine herstellerabhängige Abschaltung oder Umschaltung von Geräten möglich ist.“

Eine Erklärung von Seiten der PTB warum den Geräte-Herstellern solche zusätzlichen Zugeständnisse im Nachhinein gemacht wurden, ist bis heute ausgeblieben. Zumal sich nach Kenntnis der werksseitigen Gerätemanipulationen laut PTB-Prüfbericht die Frage stellt: Wer ist hier vor wem zu schützen, der Automaten-Aufsteller vor sich selbst oder der Automaten-Aufsteller vor der Willkür bzw. den werksseitig manipulierten Geräten der organisierten Geräte-Hersteller?

zu Pkt.: 9. Erklärung der Kostenübernahme für den Austausch der illegalen Softwareprogramme von Seiten der Geräte-Hersteller bzw. Geräte- Manipulierer gegenüber den betroffenen Automaten-Aufstellern.

Weder von Seiten der PTB noch von Seiten der Geräte-Hersteller, welche für die Gerätemanipulationen verantwortlich sind, wurden die Automaten-Aufsteller über die wahren Hintergründe des seit über 12 Monate laufenden Software-Programmtausch laut „Staatsvertrag“ zwischen der BRD (PTB) und den betroffenen Geräte-Herstellern informiert. Die dadurch anfallenden Zusatzkosten durch Arbeits- u. Fahrzeit gehen voll zu Lasten der betroffenen Automaten-Aufsteller.

Mit Schreiben vom 03.01.2007 wurde vom UAVD e.V. folgende Forderung an die PTB gestellt:

Wir fordern von der PTB nunmehr eine konkrete und belastbare Aussage bzw. Zusage, dass die Automaten-Aufsteller von sämtlichen Kosten freigestellt werden, die im Zusammenhang mit der Rückrüstung der illegalen Bauartveränderungen stehen bzw. gestanden haben. Hierbei reicht es logischerweise nicht aus, dass die zu tauschenden Programme von Seiten der betroffenen Geräte-Hersteller den Automaten-Aufstellern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bekanntermaßen ergeben sich die zusätzlichen finanziellen Belastungen hauptsächlich durch Arbeits- und Fahrkosten.

Gesamtkostenaufstellung (Schätzung):

Zeitaufwand pro Gerät: 30 Minuten
Fahrzeit pro Gerät (angenommen): 60 Minuten
Kosten pro Std. (KFZ u. Lohn): 90 EURO / bei 90 Minuten: 135,– €
Anzahl der betroffenen Geräte (Hochr. lt. Prüfbe.): 114.000
Gesamtkosten der Software-Änderung: 15.390.000,– EURO

Schlusswort:

Die gesamte hier aufgezeigte Problematik ist dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium sowie der Physikalisch- Technische Bundesanstalt (PTB) mehrfach leider erfolglos vorgetragen worden. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass die unternehmerische Existenz der kleinen u. mittelständischen Automaten-Aufsteller aufgrund eines von den organisierten Geräte-Herstellern eingeleiteten nicht mehr kontrollierbaren Wettrüsten in Absprache und Zustimmung mit der PTB und einer vom BMWI nicht zu Ende gebrachten Spielverordnung (SpielV) aufs Spiel gesetzt wird.

Abschließend bitten wir die Innenministerkonferenz sich gegenüber dem BMWI bzw. der PTB dafür einzusetzen, dass sämtliche Umstände die dazu geführt haben, dass der „Staatsvertrag“ zwischen der BRD und den davon betroffenen Geräte-Herstellern in dieser Form unterzeichnet wurde offen gelegt werden.

Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland
www.uavd.de

H.- Dieter Freise,1. Vorsitzender
Eggebrechthang 12
45357 Essen
Telefon: 0201 690085
Telefax: 0201 699500