Konferenz der Landessportbünde im DOSB

Entschließung zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

Landessportbünde begrüßen Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen Die Konferenz der Landessportbünde im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) begrüßt den Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen vom 25.10.2006, der im Dezember zur Beschlussfassung durch die Ministerpräsidentenkonferenz ansteht.

1.) Die Landessportbünde teilen auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Einschätzung der Länder, dass der Erhalt und die Weiterentwicklung des staatlichen Glücksspielmonopols ein geeignetes Mittel ist, die Glücksspielsucht einzudämmen, den Glücksspielmarkt zu kanalisieren und zu begrenzen, den Schutz von Jugendlichen und Spielern zu gewährleisten und die mit dem Glücksspiel verbundene Begleitkriminalität zu bekämpfen.

2.) Durch den Staatsvertrag wird das staatliche Monopol für das Glücksspiel für weitere vier Jahre fortgeführt und damit die bewährte Finanzierungsgrundlage für die Sportförderung durch die Länder für diesen Zeitraum gesichert. Die Landessportbünde begrüßen den im Staatsvertrag verankerten Verwendungszweck eines erheblichen Anteils der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke. Die Landessportbünde bitten zu prüfen, ob hierbei eine Zweckbestimmung der Erträge für den gemeinnützigen Sport explizit ausgesprochen werden kann.

3.) Die Landessportbünde sehen die Notwendigkeit – nach Abschluss des Staatsvertrages – die nächsten vier Jahre mit allen Beteiligten in der Politik, in der Wirtschaft und des Sports zu nutzen, um die in der politischen Diskussion der letzten Monate vorgebrachten Alternativen zum staatlichen Glücksspielmonopol emotionsfrei zu durchdenken. Entscheidend wird hierbei aus der Sicht der Landessportbünde sein, die Finanzierung der gemeinwohlorientierten Arbeit des Sports in mindestens dem bisherigen Umfang auch in Zukunft zu gewährleisten.

Bei der Erörterung von Alternativen zum Glücksspielmonopol wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ebenso zu beachten sein wie die Rechtsprechung des EuGH.
Auch der Ausgang angekündigter und eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der Europäischen Kommission wird in diese Evaluierung mit einzubeziehen sein.

Jede Form der Liberalisierung – als Alternative zum staatlichen Glücksspielmonopol – muss dabei europarechtliche Vorgaben beachten. Dazu gehören ein europaweites Ausschreibungsverfahren sowie ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren. Das heißt, jede Beschränkung der Teilnehmerzahl für einen liberalisierten Glücksspielmarkt in Deutschland bedarf einer sehr differenzierter Begründung. Die Vorstellung der Liberalisierungsbefürworter, man könne im EU-Ausland konzessionierte Glücksspielveranstalter von Deutschland fern halten, zumindest aber durch eine Niederlassungspflicht in Deutschland zu Steuer- oder Konzessionsabgaben verpflichten, geht fehl.

Schließlich wird abzuwägen sein, ob die von den Liberalisierungsbefürwortern unter diesen Voraussetzungen versprochenen Zuwächse bei der Finanzierung des Sports noch realistisch sind, wenn zugleich, was gerechtfertigt ist, auch die Erzielung von Gewinnen für die liberalisierten Glücksspielveranstalter bei der Berechnung Beachtung finden muss.

4.) Auch innerhalb des Sports wird das Moratorium für das Staatsmonopol in den nächsten vier Jahren Gelegenheit geben, über eine angemessene Verteilung der Konzessionserträge – etwa der Oddset-Mittel – vor allem zugunsten des Fußballs zu beraten. Die Landessportbünde haben hierzu Vorschläge gemacht. Eine Reaktion des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL) hierzu steht bisher aus. Die Landessportbünde sind zuversichtlich, dass innerhalb des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zu diesem Thema nach der abschließenden Entscheidung der Ministerpräsidenten ein Konsens gefunden werden kann.

5.) Die Landessportbünde unterstützen die Position des DOSB, dass im Staatsvertrag Ausnahmeregelungen zur Werbung explizit für solche Glücksspiele bzw. Lotterien zugelassen werden, deren Erträge sozialen und gemeinnützigen Zwecken zufließen. Dies gilt insbesondere für die Lotterie „GlücksSpirale“, deren Erträge neben dem Breitensport auch dem Denkmalschutz und der freien Wohlfahrtspflege zugute kommen.