EU-Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Glücksspielaktivitäten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Vorbeugung von Verbrechen zu beschränken

Brüssel, September 2006 Vor dem Hintergrund irreführender Stellungnahmen seitens privater gewinnorientierter Glücksspielanbieter in Zusammenhang mit der Verhaftung der beiden Vorstände des Sportwettenanbieters Bwin durch die französische Polizei und die darauf folgende Debatte über das Glücksspiel in der Europäischen Union, möchte European Lotteries seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit deutlich machen:

Nach französischem Recht sind nur die beiden Unternehmen PMU (Pferdewetten) und La Française des Jeux berechtigt, Sportwetten in Frankreich anzubieten. Sportwetten betragen 3,2 % des Gesamtumsatzes von La Française des Jeux.

Der Präsident von European Lotteries, Dr. Winfried Wortmann, sagt hierzu: „Die Entscheidung des französischen Staates, die Glücksspielaktivitäten auf diejenigen zu beschränken, die von staatlich regulierten Unternehmen in Frankreich angeboten werden, steht im Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Seit den Urteilen der Schindler- und Läärä-Fälle hat der EuGH anerkannt, dass die EU-Mitgliedsstaaten berechtigt sind, die Glücksspielaktivitäten aus Gründen eines übergeordneten allgemeinen Interesses, wie der öffentlichen Ordnung, des Verbraucherschutzes und zur Vorbeugung von Straftaten, zu beschränken und sogar zu monopolisieren. Das Gambelli-Urteil – oft zitiert in diesen Tagen – hat diesen Ansatz nicht verändert. Es ist eine Fehlinterpretation, zu meinen, dass diese Entscheidung den Markt für private gewinnorientierte Glücksspielanbieter öffnet.“

Es gibt kein spezielles EU-Gesetz für Glücksspiele und Wetten. Das Glücksspielwesen wurde aber ausdrücklich aus den Kernbereichen der Binnenmarktgesetzgebung ausgeschlossen. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip überlässt es die EU ihren Mitgliedsstaaten darüber zu bestimmen, wie sie die Glücksspielaktivitäten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten regulieren wollen.

Dr. Wortmann fährt fort: „Wie der Europäische Gerichtshof in vielen Urteilen deutlich gemacht hat, ist das Glücksspiel „eine wirtschaftliche Aktivität spezieller Natur“. Aus diesem Grund entschied der EU-Gesetzgeber bereits im Verlauf diesen Jahres – unterstützt von 23 von 25 Regierungen der Mitgliedsstaaten und einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes –, das Glücksspiel aus dem Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auszuschließen. Ebenso wurde das Glücksspiel bereits im Jahr 2000 aus der eCommerce-Richtlinie herausgenommen.“

Damit hat die EU den Schutz der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung von Straftaten und den Verbraucherschutz – Ziele, die die stark reglementierten Aktivitäten der Staatslotterien erfüllen – über den freien Zugang für private Glücksspielanbieter gestellt.

Als Reaktion auf Beschwerden privater gewinnorientierter Glücksspielanbieter, die darauf abzielen, den Glücksspielmarkt zu liberalisieren, untersucht die Europäische Kommission gegenwärtig die Kompatibilität einiger nationaler Sportwettengesetze mit den allgemeinen Bestimmungen des EU-Vertrags, der grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit für Unternehmen vorsieht.

Hinsichtlich dieser Fälle ist European Lotteries zuversichtlich, dass sich das nationale Recht als mit dem EU-Recht vereinbar erweisen wird.

Als Vertreter von 74 Organisationen in Europa ist European Lotteries der Verband der staatlichen europäischen Lotto- und Totogesellschaften.

Für weitere Informationen:

Tjeerd Veenstra oder Louise Harvey/Rupert Hornig
Juristischer Sprecher, European Lotteries Blueprint Partner
Handy +31 6 53 347 410
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