VDSD: Großer Wurf oder letzter Rettungsversuch?

Der erwartete Staatsvertrag für den Sportwettbereich

Allein angesichts der fast täglich veröffentlichten Urteile zur Sportwettenthematik kann mittlerweile weder Jurist noch Laie die Zulässigkeit einer Tätigkeit im Bereich der Sportwettvermittlung klar und zweifelsfrei beurteilen. Oft kommt es auf die Lage des Shops an mit der Folge, dass die Vermittlung in einem Gerichtsbezirk untersagt, in einem anderen Bezirk eines Verwaltungsgerichts erlaubt ist.

Die Vielfalt der Streitpunkte und die Intensität hat mittlerweile eine Dimension angenommen, dass ernsthaft bezweifelt werden darf, ob ein neuer Staatsvertrag zum Glückspiel diese Probleme rechtssicher in den Griff bekommt. Denn dies setzt eine angemessene Berücksichtigung aller Gesichtspunkte voraus. Ob dies erfolgt, darf bezweifelt werden .

Dies liegt sicher auch an dem Eindruck fehlender Ehrlichkeit in der Diskussion durch den DTLB und die Länder.
So hatte die Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 eigentlich die Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Glücksspielmonopols im Sportwettbereich anhand der Rechtslage in Bayern aufgezeigt. Argumentativ wurde diese Entscheidung seitens des DTLB und der Länder jedoch meist lautstark als Auftrag zum Verbot jeglichen privaten Glückspiels im Sportwettbereich propagiert. Das Urteil des BVerfG wird vom DTLB und den Ländern somit als Auftrag zur Eindämmung des Spielbetriebs – aber scheinbar nur bei privaten Sportwettanbietern – gesehen. Diese standen jedoch gerade nicht in der Kritik des BVerfG Urteils vom 28.03.2006.

Ebenso hatte das BVerfG festgestellt, dass die im Entscheidungszeitpunkt durch das Monopol ausgeübte Suchtprävention unzureichend war und hatte hier dringend Nachbesserungen aufgegeben. Die Gefährlichkeit der Kombination von Glückspiel und TV wurde ebenso aufgezeigt wie die praktisch allumfassende Verfügbarkeit des staatlichen Spielangebots in ca. 25000 Annahmenstellen des DTLB.

Die Nachbesserungen sollen in einer Frist bis zum 31.12.2007 geregelt werden.

Es stimmt nachdenklich, dass diese offene Kritik des BVerfG am bisher praktizierten staatlichen Spielangebot offenbar weder Nachdenklichkeit noch Selbstkritik hervorruft. Es ist weder von einer Reduzierung der bundesweit ca. 25.000 Annahmestellen staatlicher Anbieter die Rede, noch von einer strikten Abstandnahme von TV- Präsenz.

Es entsteht daher der Eindruck, mangels ehrlichen Umgangs verkommt die vom BVerfG geforderte Eindämmung der Spielsucht zur Rechtfertigung einer rigiden Beschneidung privater Angebote und zur Manifestierung des mehr als angeschlagenen Monopols. Es drängt sich damit geradezu auf, dass eine interessengeleitete und einseitige Diskussion erfolgt. Ein Staatsvertrag, der diesen Geist trägt, wird jedoch kaum die notwendige und erforderliche Grundlage für die vom BVerfG geforderte neue Ausrichtung geben können.

Angesichts der Entscheidung einiger Verwaltungsgerichte erscheint auch die Frage der hinreichenden Berücksichtigung von Sportwettangeboten aus dem EU- Ausland in einem künftigen Staatsvertrag zwingend notwendig. Die Politik kann sich hier nicht dauerhaft der zunächst geschaffenen Wirtschaftsunion entziehen. Es erscheint wenig lebensnah, Bereiche wie das Glückspiel allein national regeln zu wollen, wenn Glückspielangebote längst europaweit verfügbar sind.

Sollte all dies nicht berücksichtigt werden, bleiben mit Sicherheit auch nach der Verabschiedung eines neuen Staatsvertrages für den Sportwettbereich viele ungeklärte Fragen.

Ob der Staatsvertrag daher ein großer Wurf wird oder der verzweifelte Versuch, das Monopol zu retten, bleibt abzuwarten. In jedem Fall bestünde derzeit die Möglichkeit, entsprechende Regelungen einzuarbeiten und mit Praktikern und evtl. Betroffenen zu diskutieren. Der VDSD steht als beim Deutschen Bundestag registrierter Verband hierfür gern zur Verfügung.

Jan Wabst, Pressesprecher VDSD e.V.