Entscheidung des Bundeskartellamts torpediert den staatlichen Auftrag des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB)

Vorwürfe und Entscheid des Bundeskartellamts gehen am eigentlichen Thema vorbei

Kartellamt stellt sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland

DLTB hat Beschwerde eingelegt

Potsdam, 28. August 2006. Die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks weisen die Vorwürfe und die daraus resultierenden Untersagungsentscheidungen des Bundeskartellamts als substanzlos zurück. Aus der Sicht des DLTB sind die zu den drei Komplexen heute erlassenen Untersagungsentscheidungen des Bundeskartellamts inhaltlich in keiner Weise nachvollziehbar.

„Das Kartellamt missachtet mit diesen Entscheidungen nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung, sondert ignoriert auch den ordnungsrechtlichen Auftrag der Lotteriegesellschaften“, sagte Dr. Horst Mentrup, Geschäftsführer von Lotto Brandenburg und Federführer des DLTB. „Das Kartellamt will die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks dazu zwingen, sich gegenseitig Konkurrenz zu machen und zusätzlich private Anbieter beim Aufbau eines eigenen Annahmestellennetzes zu unterstützen. Beides wird den Glücksspielmarkt in Deutschland anheizen. Die Auflagen des Kartellamtes stehen damit im klaren Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil zum Sportwettenmonopol ausdrücklich betont, dass ein Glücksspielanbieter in erster Linie das Ziel der Spielsuchtprävention verfolgen muss“.

„Wir werden an unserem staatlichen Auftrag weiterhin festhalten und unsere ordnungspolitische Verantwortung wahrnehmen. Wenn wir uns im Sinne des Bundeskartellamts verhalten würden, müssten wir nicht nur das Bundesverfassungsgericht und die Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz ignorieren, sondern auch die wettbewerbsrechtlichen Vorstellungen des Kartellamts auf dem Rücken von Spielsüchtigen austragen. Wir haben uns jedoch entschieden, weiterhin sinnvolle Spielsuchtprävention in Deutschland zu leisten“, so Mentrup.

„Unser ordnungspolitischer Auftrag heißt, die Spielsucht zu bekämpfen und die Spielleidenschaft zu kanalisieren. Es kann nicht richtig sein, dass das Wettbewerbsrecht dazu führt, dass suchtgefährdete Spieler jetzt aggressiven Vertriebsmethoden wie lästiges Telefonmarketing und Postwurfsendungen der privaten Spielvermittler ausgeliefert werden. Wir fühlen uns durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz in unserer Auffassung bestätigt“, sagte Dr. Horst Mentrup.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006 hat das staatliche Monopol für Sportwetten ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig und die Spielsuchtprävention zur wichtigsten Aufgabe des Monopols erklärt. Zudem haben die Ministerpräsidenten in ihrer Sitzung am 22.06.2006 erklärt, dass sie das Lotterie- Sportwettenmonopol „für notwendig und geeignet“ halten, um die Spielsucht in Deutschland zu kanalisieren und zu bekämpfen.
Auch das vom Bundeskartellamt angegriffene Regionalitätsprinzip wurde gerade durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 bestätigt.

Neben diesen allgemeinen Einwänden gegen die Argumentation des Bundeskartellamts hält der DLTB die drei getroffenen Untersagungsentscheidungen für inhaltlich falsch.

Die Behauptung des Bundeskartellamts, es habe einen Boykottaufruf des DLTB gegen gewerbliche Spielvermittler gegeben, ist falsch. Weder haben die Landeslottogesellschaften innerhalb des DLTB zum Boykott gegenüber gewerblichen Spielvermittlern aufgerufen, noch haben einzelne Gesellschaften wettbewerbsbeschränkende Absprachen hinsichtlich gewerblicher Spielvermittler getroffen. Das Kartellamt stützt diesen Vorwurf allem Anschein nach auf die Tatsache, dass einzelne Lottogesellschaften ihre vertraglichen Beziehungen zu gewerblichen Spielvermittlern beendet oder eingeschränkt haben. Dafür waren individuelle wirtschaftliche und rechtliche Gründe maßgebend.

Zudem untersagt das Kartellamt den Landeslotteriegesellschaften die Beschränkung des Vertriebs auf ein Bundesland. Dieses so genannte Regionalitätsprinzip ist jedoch durch den Gesetzgeber im Rahmen eines Staatsvertrages verankert. Die einzelnen Landesgesellschaften sind an diesen Staatsvertrag gebunden und würden sich strafbar verhalten, wenn sie diese gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Im Ergebnis stellt die Untersagung ein zentrales Prinzip der föderalen Grundordnung in Frage.

Die Untersagungsentscheidung des Kartellamts bezüglich der Meldepflichten aus dem Regionalisierungsstaatsvertrag ist aus Sicht des DLTB ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Regionalisierungsstaatsvertrag sorgt dafür, dass ordnungsrechtliche Maßstäbe auch für die gewerbliche Spielvermittlung gelten. Das vorgeworfene Verhalten, beispielsweise die Meldung von gewerblichen Spieleinsätzen an das zuständige Bundesland, ist Inhalt des Staatsvertrages und somit gesetzliche Grundlage der Lotteriegesellschaften. Die Untersagung des Kartellamts würde von den Gesellschaften verlangen, dass sie den Staatsvertrag verletzen und mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten.

Der DLTB ist umgehend rechtlich gegen die Entscheidungen des Bundeskartellamts vorgegangen. „Ich bin mir sicher, dass die ausschließlich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gefällten Entscheidungen des Bundeskartellamts vor Gericht keinen Bestand haben werden. Im Ergebnis führt die Böge-Entscheidung dazu, dass die ordnungspolitischen Grundfesten in Deutschland und die föderale Struktur eingerissen werden. Sie setzt sich über höchstrichterliche und politische Entscheidungen hinweg“ sagte Dr. Horst Mentrup.
Der DLTB hat gegen die Verfügungen des Bundeskartellamts umgehend Beschwerde beim OLG-Kartellsenat in Düsseldorf eingelegt.

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