VDSD: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Lizenz der Sportwetten GmbH Gera

Der Verband und sein Gründungsmitglied die Sportwetten GmbH Gera sehen sich durch das Urteil in der bisher vertretenen Auffassung bestätigt, dass die Konzession der Sportwetten GmbH Gera wirksam und bestandskräftig ist und somit eine gültige Grundlage für die Veranstaltungstätigkeit der Gesellschaft im Sportwettenbereich ist. Andreas Pietsch als Geschäftsführer der Sportwetten freut sich darüber, dass nun vom höchsten Verwaltungsgericht der Bundesrepublik die Legalität der Tätigkeit der Gesellschaft ausdrücklich bestätigt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht, so Andreas Pietsch weiter, hat weder das Internetangebot noch die Werbung des privaten Sportwettenveranstalters beschränkt.

Hierzu hätte das Gericht durchaus die Möglichkeit gehabt, da in der mündlichen Verhandlung beim BVerwG am 21.06.2006 auch die Frage der Bedienung von Kunden in den alten Bundesländern über Internet angesprochen wurde. Andreas Pietsch geht davon aus, dass das Gericht aufgrund der Qualität der Konzession der Sportwetten GmbH Gera hier keine Beschränkungen vorgenommen hat. Die am 14.09.1990 erteilte Konzession hat keine inhaltlichen Beschränkungen, aus welchen Bundesländern die angesprochenen Kunden-kreise stammen sollen. Die Sportwetten GmbH Gera wird daher im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit ihr legales Angebot weiter ausbauen.

Aufgrund der Begründung des Urteils, welches weder die Werbung beschränkt noch die Reichweite des Internetangebotes, freut sich Andreas Pietsch über die nunmehr obergerichtliche Bestätigung seiner über Jahre und viele Instanzen vertretenen Rechtsauffassung.

Hinsichtlich der Auffassung des Gerichts zur Bestätigung der Untersagung einer Wetten-Vermittlung aus Bayern nach Gera meint Andreas Pietsch, dass sich das Gericht ausdrücklich auf den Entscheidungshorizont der Verfügung im Jahre 2002 bezieht und damit das damals gültige Recht angewendet hat. Pietsch meint weiter, hätte das Gericht die gerade nach 2002 in Vielzahl entschiedenen Urteile sowohl auf europäischer Ebene als auch die Entscheidung des BVerfG berücksichtigt, wäre auch diese Entscheidung vielleicht anders ausgefallen.

Als Fazit des Urteils bleibt somit festzuhalten, dass die Tätigkeit der Sportwetten GmbH legal ist und auch Kunden in den alten Bundesländern auf das attraktive Angebot zugreifen können. Hinsichtlich der Veranstaltungstätigkeit und der Vermittlung über Wettshops, so Andreas Pietsch, ist davon auszugehen, dass die Konzession diese Tätigkeit in den neuen Bundesländern erlaubt. Nach Auffassung von Andreas Pietsch hat das Bundesverwaltungsgericht daraufhingewiesen, dass im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die neuen Länder noch nicht konstituiert waren. Die Erlaubnis wurde somit im Rahmen des Geltungsbereichs des damaligen DDR-Gewerbegesetzes erteilt und muss daher auch in allen neuen Ländern gelten. Eine andere Auffassung würde sich als Enteignung darstellen. Hinsichtlich der Vermittlung aus den alten Bundesländern sei derzeitig ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht anhängig, was endgültige Klärung auch über die aktuelle rechtliche Situation bringen soll und nicht beim Horizont 2002 halt macht.