Sportwetten privater Wettanbieter bleiben vorläufig verboten

Pressemeldung des VG Aachen vom 7. Juli 2006

Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in mehreren Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden. Sie lehnte damit die gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen entsprechende Verbotsverfügungen ab, mit denen privaten Wettanbietern die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war. Private Sportwettenanbieter, so die Kammer in ihrer Begründung, bedürften zur Ausübung dieser Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen einer Erlaubnis. Eine solche besäßen sie nicht.

Genehmigungen und Zulassungen aus anderen Bundesländern (etwa die der Sportwetten GmbH Gera noch zu DDR-Zeiten erteilte Lizenz) seien nach ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht für Nordrhein-Westfalen gültig. Keine Geltung in Nordrhein-Westfalen hätten auch Genehmigungen und Zulassungen aus EU-Mitgliedsstaaten (hier Österreich und Malta), da Gemeinschaftsrecht keine Regelung kenne, nach der die in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Sportwettengenehmigung von den anderen Mitgliedsstaaten für ihr Hoheitsgebiet automatisch anzuerkennen sei. Der Statuierung einer Erlaubnispflicht einzelner Mitgliedsstaaten stehe Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Der Untersagung stehe auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung von März 2006 das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen hat.

Für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung habe das Bundesverfassungsgericht nämlich die völlige Untersagung der Durchführung privater Sportwetten gebilligt, wenn gewisse Maßgaben zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht eingehalten würden. Dies sei, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 ausgeführt habe, in Nordrhein-Westfalen der Fall. Die ungenehmigte Veranstaltung von Sportwetten rechtfertige auch wegen der damit verbundenen Gefahren ein sofortiges Einschreiten. Eine formell illegale Gewerbetätigkeit verdiene in aller Regel keinen Vollstreckungsschutz.

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