VEWU: Auch VG Köln ändert seine Rechtsprechung zugunsten der privaten Sportwettbüros

Bonn/Frankfurt, 23. Juni 2006 – Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern der ersten Klage eines privaten Wettannahmestellenbetreibers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln stattgegeben (AZ 1 K 2675/04, Urteil vom 22.06.2006).

Das Verwaltungsgericht war wie die Verwaltungsgerichte Arnsberg und München in Eilverfahren der Auffassung, dass – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Untersagungsverfügungen, die sich auf § 284 StGB stützen, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gambelli-Anforderungen zu verfassungsrechtlichen Anforderungen erhoben und festgestellt, dass gegen diese verstoßen wird, so die Begründung des Gerichts. Da die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht übergangsweise außer Kraft gesetzt werden dürfe, müssten entgegenstehende Vorschriften so lange unangewendet bleiben, bis der Gesetzgeber einen konsistenten Rechtsrahmen hergestellt habe.

In einem parallelen Klageverfahren (AZ 1 K 11 001 / 02) entschieden die Richter der 1. Kammer des VG Köln durch eine Kostenentscheidung, dass die Ordnungsverfügungen der Stadt Köln gegen die Betreiber von privaten Wettvermittlungsbüros rechtswidrig sind.

Nach der Verhandlung zeigten sich die beiden prozessbevollmächtigten Anwälte, Guido Bongers und Dr. Ronald Reichert, sehr zufrieden. Erfreulich sei, dass immer mehr Gerichte ihren Blick auf Europarecht richteten und dieses bei ihren Beschlüssen anwendeten. Es könne nicht sein, dass geltendes Europarecht weiterhin mit Füßen getreten und dies stillschweigend hingenommen werde, so beide Anwälte.

Das Urteil ist ein wichtiges Signal nicht nur für Nordrhein-Westfalen. Nach den Verwaltungsgerichten Hamburg, München, Wiesbaden und Arnsberg ist das VG Köln das fünfte Gericht, das seine Rechtssprechung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der privaten Wettanbieter geändert hat. Diese Gerichte haben in ihren jüngsten Entscheidungen den Grundsatz des Anwendungsvorrangs von Europarecht vor nationalem Recht befolgt. Bei dem Urteil des VG Köln handelt es sich um die erste positive verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 in den Auseinandersetzungen gegen behördliche Untersagungsverfügungen überhaupt. Das VG Hannover hatte am Montag entsprechende Klagen noch abgewiesen. Nimmt man die Urteile des VG München hinzu, das Klagen von Veranstaltern und Vermittlern auf Erteilung der Erlaubnis stattgegeben hatte, sind damit von den drei bundesweit vorliegenden ersten Hauptsachentscheidungen zwei zugunsten der Wettannahmenstellenbetreiber ausgegangen.

Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die privaten Wettanbieter die Gewinner des Karlsruher Urteils vom 28.03.2006 sind.