VEWU: VG Wiesbaden verhindert Sofortvollzug von Schließungen privater Wettbüros

München, 23. Juni 2006 – Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines privaten Sportwettvermittlungsbüros gegen die Schließungsverfügung der Stadt Wiesbaden vom 9. Juni 2006 wiederhergestellt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zum einen Oddset die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht ausreichend erfüllt habe und zum anderen mit dem Fehlen eines öffentlichen Interesses am sofortigen Handeln. Hierzu führten sie aus:

„Verwirklichten die staatlichen Anbieter das vorgegebene Ziel des Monopols nicht, könne nicht unter dem Vorwand der Suchtbekämpfung gegen private Anbieter und Bewerber von Sportwetten vorgegangen werden. Konkrete Gefahren, die vom Antragsteller ausgingen, seien weder ersichtlich noch festgestellt. Abstrakte Gefahren des Glückspiels reichten gerade nicht aus, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen“.

Das Gericht führte weiter aus, das die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin durchgreifende rechtliche Bedenken hervorrufe.

„Der Sofortvollzug wird nahezu ausschließlich auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers nach § 284 StGB reduziert, das überwiegende öffentliche Interesse wird auf die Notwendigkeit der Beachtung dieser Verbotsnorm gestützt. … Dabei hat die Antragsgegnerin die Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2005 nicht hinreichend beachtet. Das BVerfG hat seine in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht durch das Urteil vom 28.03.2006 … nicht etwa – stillschweigend – aufgegeben, sondern allenfalls dahin präzisiert, dass die Frage, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, der Entscheidung der Strafgerichte unterliegt und damit auch von diesen eine Vorlage an den EuGH zu prüfen ist. Nach wie vor kann – wie das BVerfG in dem Beschluss vom 27.04.2006 ausgeführt hat – die generelle Strafbarkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens des Antragstellers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (für die ordnungsrechtliche Begründung des Sofortvollzugs) angenommen werden, weil die Anwendbarkeit der Strafnorm wegen Zweifeln an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit „kaum ohne Vorlage an den EuGH festgestellt werden“ kann. Es bedarf für den Sofortvollzug vielmehr einer individuellen Begründung mit konkreten Gefahren für das Allgemeinwohl“.

Der vollständige Beschluss des VG Wiesbaden ist auf www.vewu.com abrufbar.