Deutscher Lotto- und Totoblock weist Vorwürfe des Kartellamtes zurück

– Zwischenbescheid des Kartellamtes inhaltlich nicht nachvollziehbar

– Kritikpunkte des Kartellamtes in krassem Widerspruch zu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März

– Lotto-Gesellschaften kündigen ausführliche Stellungnahme gegenüber dem Kartellamt an

Potsdam, 30. Mai 2006 – Die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) weisen die vom Bundeskartellamt erhobenen Vorwürfe als substanzlos zurück. In einem Zwischenbescheid zu einem seit Ende 2005 laufenden Verwaltungsverfahren hat das Kartellamt das Verhalten der staatlichen Lotterieanbieter in drei Punkten wegen eines angeblich kartellrechtswidrigen Verhaltens kritisiert und die Lotto-Gesellschaften zu einer Stellungnahme aufgefordert. Aus Sicht des DLTB ist keiner der drei Kritikpunkte nachvollziehbar.

„Das Kartellamt steht mit seiner Argumentation in klarem Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Sportwetten vom 28. März. In diesem Urteil haben die Karlsruher Richter ausdrücklich betont, dass ein staatlicher Anbieter vor allem das Ziel der Spielsuchtprävention verfolgen muss“, so Dr. Horst Mentrup, Geschäftsführer von Lotto Brandenburg, der federführenden Gesellschaft des DLTB. „Eine Ausweitung des Spielangebots – etwa durch aggressive Werbung oder zusätzliche Annahmestellen – wurde von den Richtern als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann es doch nicht richtig sein, dass das Bundeskartellamt nun die Lotto-Gesellschaften zu einer Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern verpflichten will. Diese Spielvermittler wollen ja gerade neue Annahmestellen in Supermärkte oder Tankstellen eröffnen und mit massiver Werbung ihre Umsätze ankurbeln“, so Mentrup weiter.

Neben diesen grundsätzlichen Einwänden gegen die Argumentation des Bundeskartellamtes hält der DLTB auch die einzelnen Kritikpunkte für nicht nachvollziehbar.

So meint das Bundeskartellamt einen Verstoß darin zu sehen, dass die Lottogesellschaften gewerbliche Spielvermittler hinsichtlich der Annahme terrestrisch generierter Spieleinsätze boykottiert haben sollen. Doch weder haben die Landeslottogesellschaften innerhalb des DLTB zum Boykott gegenüber gewerblichen Spielvermittlern aufgerufen, noch haben einzelne Lottogesellschaften wettbewerbsbeschränkende Absprachen hinsichtlich gewerblicher Spielvermittler getroffen. Offensichtlich stützt das Bundeskartellamt seine Vorwürfe auf die Tatsache, dass einzelne Lottogesellschafen ihre vertraglichen Beziehungen zu einzelnen gewerblichen Spielvermittlern beendet bzw. nicht ausgeweitet haben. Dieses Verhalten war jedoch nach Überzeugung der betroffenen Lottogesellschaften ordnungsrechtlich erforderlich und steht im Einklang mit den an das staatliche Lotteriewesen gestellten Forderungen des Bundesverfassungsgerichts.

Darüber hinaus wird den regionalen Lottogesellschaften vorgeworfen, durch die Einhaltung des Regionalitätsprinzips eine kartellrechtlich verbotene Gebietsabsprache getroffen zu haben. Dieser Vorwurf ist unhaltbar. Die Beschränkung des Vertriebs jeder Lottogesellschaft auf ihr Bundesland hat der Gesetzgeber im Rahmen eines Staatsvertrages verankert. An diesen Staatsvertrag ist jede Landeslottogesellschaft gebunden. Wie aus dieser Einhaltung gesetzlicher Vorgaben kartellrechtliche Vorwürfe abgeleitet werden können, ist nicht nachvollziehbar.

Entsprechendes gilt schließlich für den dritten Vorwurf, den das Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften erhebt. Für die länderspezifische Zuweisung der überregional mit Hilfe gewerblicher Spielvermittlung erzielter Einnahmen halten sich die Lottogesellschaften strikt an die Vorgaben des hierfür einschlägigen Regionalisierungsstaatvertrages. Dies ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Lottogesellschaften werden innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu den Vorwürfen des Bundeskartellamts Stellung nehmen und sind zuversichtlich, die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes auszuräumen.

Deutscher Lotto- und Totoblock

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