Land Berlin muss geänderte Vertriebspraxis von Oddset nachweisen

Dannenberg, 26. Mai 2006 – Beim Verwaltungsgericht Berlin ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhängig, bei dem es um den Antrag eines in Berlin tätigen Wettvermittlers (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin (Antragsgegner) geht. Der Antragsteller vermittelt Wetten der Digibet Limited in Gibraltar, die dort über eine Gaming Licence auf Grundlage der Gambling Ordinance verfügt. (VG Berlin, 34 A 97.05)

Das VG Berlin hat in dem genannten Verfahren am 18.05.2006 eine dreistündige mündliche Verhandlung durchgeführt und anschließend folgenden Beschluss erlassen:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen drei Wochen darzustellen, in welcher Weise bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 28. März 2006 im Land Berlin für staatliche Sportwettveranstaltungen Werbung betrieben wurde und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Wettsucht und zur Begrenzung der Wettleidenschaft getroffen worden sind und ob und ggf. wie sich diesbezüglich das Verhalten des Landes Berlin nach dem 28. März 2006 geändert hat.

2. Dem Antragsteller wird anheim gestellt, sich innerhalb derselben Frist ebenfalls zum Werbeverhalten des Antragsgegners zu äußern

RA Martin Reeckmann, prozessbevollmächtigter Anwalt des Sportwettvermittlers, freut sich über den Beschluss. Erstmals überprüft ein Gericht, ob und inwieweit die Landeslotterien die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich erfüllen. Die Landeslotteriegesellschaft Berlin müsse nun nachweisen, ob sie die Werbung für die Sportwette Oddset nach dem Urteil am 28. März 2006 eingestellt bzw. welche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht eingeführt wurden.

Auch der Verband Europäischer Wettunternehmer begrüßt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin. Endlich habe die staatliche Sportwette Oddset den konkreten Nachweis zu erbringen, ob und wie sie ihre Vertriebspraxis den Vorgaben der Karlsruher Richter angepasst habe. Allein die Behauptung, die staatlichen Monopolisten würden die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beachten, reiche nicht aus, um sich der privaten Konkurrenz auf dem Wettmarkt zu entledigen, so VEWU Präsident Markus Maul.