Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für Spiel-Bank-Betreiber

Die geplante Änderung des UStGs (§ 4 Nr. 9b) bzgl. der Umsatzbesteuerung von Glücksspiel ist nicht nur ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift sondern stellt für die Spiel-Bank-Betreiber u.U. im Bezug auf die Bemessungsgrundlage einen Verstoß gegen das EuGH- Urteil in der Rs. Glawe (C- 38/93) und somit gegen § 10 (1) UStG dar.

Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für Umsätze aus dem Betrieb von sonstigem Glücksspiel mit Geldeinsatz soll für die Betreiber der Spiel-Banken zukünftig die Kasse (Einsatz minus Gewinnausschüttung) sein. – Solch eine Bemessungsgrundlage für die Spiel-Bank-Betreiber verstößt eindeutig gegen das EuGH- Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtsache Glawe zu Aktenzeichen: C- 38/03 und gleichzeitig gegen das nationale Umsatzsteuergesetz § 10 (1) (UStG).

Begründung:

Der EuGH hat sein Urteil vom 3. März 1994 damit begründet, dass die Geldspielgeräte der Automatenaufsteller – also innerhalb von Gaststätten und Spielhallen – einer zwingend festgeschriebenen Mindestauszahlquote in Höhe von 60% unterliegen. Unter Randnummer 9 des EuGH- Urteils heißt es:

9) Bei Geldspielautomaten, die wie im Ausgangsverfahren aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, daß durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann.

Von solch einer Einschränkung durch eine zwingend gesetzlich vorgeschriebene Auszahlquote sind die Geldspielgeräte, welche innerhalb von Spiel-Banken betrieben werden nicht betroffen. Die Gestaltung der Gewinnchancen an den Geldspielgeräten der Spiel-Banken ist zum einen in keiner Weise gesetzlich vorgeschrieben und zum anderen sind sie weder transparent noch für den Außenstehenden nachvollziehbar.

Des Weiteren wurde die Urteilsfindung vom EuGH damit begründet, dass die Betreiber der Geldspielgeräte innerhalb von Gaststätten und Spiel-Hallen lediglich nur auf den Geldbetrag Zugriff hätten, welcher nach dem Einwurf unmittelbar in die Kasse gelangt. Daher könnte auch nur der Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Unter Randnummer 10 des EuGH- Urteils heißt es:

10) Der Betreiber erlangt jedoch nur die Geldstücke, die nach ihrem Einwurf in die Automaten unmittelbar in die Kasse gelangen, denn mit den Geldstücken, die in das Münzstapelrohr gelangen, soll dessen Inhalt aufgefüllt werden, den ursprünglich der Betreiber bereitgestellt hatte, um die Inbetriebnahme der Automaten zu ermöglichen.

Bekanntermaßen ist der Sachverhalt innerhalb der Spiel-Banken ein ganz anderer. Die Geldspielgeräte der Spiel-Bank-Betreiber verfügen nicht über „Münzstapelrohre“. Die Spiel-Bank-Betreiber haben jederzeit Zugriff auf die gesamten Geldbeträge innerhalb der Geldspielgeräte(*), der Rouletttische und alle anderen Tischspiele.

  • vgl. Spielbankskandal Hannover > http://www.spd-landtag-nds.de/web/content.jsp?nodeId=7443&lang=de

Somit entspricht der Geldfluss des sonstigen Glücksspiels mit Geldeinsatz innerhalb der Spiel-Banken nicht den Grundlagen der Urteilsfindung des EuGH. – Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus dem Betrieb von sonstigem Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb der Spiel-Banken kann daher nicht auf das EuGH- Urteil zur Rs. C- 38/03 gestützt werden.

Es dürfte nun auch für den letzten Zweifler und Ignoranten erkennbar sein, dass das Thema „Besteuerung von sonstigem Glücksspiel mit Geldeinsatz“ nicht auf die schnelle zu lösen ist, schon gar nicht unter Berücksichtung des Gemeinschafs-, Verfassungs- und nationalen Steuerrechts. Bei der anhaltenden Ignoranz sämtlicher aufgezeigten Risiken, dürfte es sicher sein, dass das Thema „Besteuerung von Glücksspiel mit Geldeinsatz“ noch lange Zeit für Gesprächsstoff sorgen wird und das nicht nur in Deutschland!

Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Ausführungen von Prof. Dr. W. Christian Lohse und Dieter Zanzinger, in „Rechtsprechungsänderungen des BFH bei Ertragsteuern und bei der Umsatzsteuer im Jahre 2005“ DStR 2006 Heft 17, Seite 731 Pkt. 2.2

Interessengemeinschaft der Spielautomatenbetreiber