Sperrzeit für Spielhallen und Öffnungszeiten für Spielbanken

Auf Grund der zu beachtenden Urheberrechte kann die Abhandlung von Dr. Dickersbach hier nicht veröffentlicht werden. Ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater kann Ihnen sicherlich weiterhelfen.

In seiner o.g. Abhandlung setzt sich Herr Dr. Dickersbach nicht nur mit der Ungleichbehandlung bei der Sperrzeit für Spielhallen und Spielbanken auseinander, sondern geht auch sehr ausführlich und rechtlich fundiert auf die gesamte, bis heute nicht existente diesbezügliche Gleichbehandlung von im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsteilnehmern ein.

Die Abhandlung veranschaulicht die Konsequenz des Urteils des EuGH vom 11.06.1998 in der Rechtssache C 283/95 (Fischer) 3) die Entscheidung des FG Münster vom 26.10.2001 4), das Urteil der zweiten Kammer des EuGH vom 17.02.2005 5) und das Urteil des BFH vom 12.05. 2005.

Laut Dickersbach ist in Bezug auf die Sperrzeit die Ungleichheit nicht als Folge einer gesetzgeberischen Fehlentscheidung anzusehen, vielmehr sei es die Folge, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Instrument der Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Ungleichheit nicht genutzt worden ist.

Auch die Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Ordnung- und Gewerberecht wird in die Thematik einbezogen. Hierzu führt Dickersbach aus, dass es auf Grund der Wettbewerbssituation grundsätzlich der Gleichheitssatz verlangt, dass der Normgeber nicht zugunsten eines Konkurrenten gezielt oder ungezielt in den Wettbewerb eingreift. Dies gilt sowohl für den steuerrechtlichen Bereich, auf den sich die oben erwähnten Entscheidungen beziehen, als auch für den ordnungsrechtlichen und gewerberechtlichen Bereich. Differenzierungen müssen nach dem Maßstab des Art. 12 GG legitimiert sein.

Diese Abhandlung sollte eine Pflichtlektüre für jeden sein, der in irgendeiner Weise mit Glückspielautomaten zu tun hat bzw. evtl. noch immer Restzweilfel an der Gleichartigkeit der Betreiber von sonstigem Glücksspiel mit Geldeinsatz hat.

Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland e.V.

H.- Dieter Freise, 1. Vorsitzender
Eggebrechthang 12, 45357 Essen, Telefon: 0201 690085, Telefax: 0201 699500

GEWERBEARCHIV (GA):
Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Nr. 4 vom 03. April 2006, Seite 138
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