Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland u. a. in Sachen Sportwetten

Potsdam, 04. April 2006. Am 4. April 2006 sind von der EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Dänemark, Finnland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden eingeleitet worden.

Ziel dieser Vertragsverletzungsverfahren ist es laut Pressemitteilung der EU-Kommission zu überprüfen, ob die nationalen Maßnahmen der Länder in Bezug auf Sportwetten mit Art. 49 des EU-Vertrages kompatibel sind.

Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vertragsverletzungsverfahren nicht die existierenden nationalen Monopole für die Lotterien als solche tangieren.

Die EU- Kommission gibt in der ersten Phase des Verfahrens den betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit, sich zu den in der Beschwerde genannten Fakten und der damit zusammenhängenden juristischen Bewertung durch die Kommission zu äußern; diesem Zweck dient die jetzt beschlossene schriftliche Aufforderung zur Äußerung (Aufforderungsschreiben).

Im Zusammenhang mit den Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst – auch auf der Basis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs – klargestellt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (Ende 2007) die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar bleibt, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits hergestellt wird. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmer und die Vermittlung von Wetten, die in Deutschland nicht genehmigt sind, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Das Gericht hat darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass ein Staatsmonopol – hier bezogen auf das Bayerische Staatslotteriegesetz – grundsätzlich die effektivere Organisationsform zur Verhinderung und Bekämpfung von Suchtgefahren aus dem Glücksspiel sein kann.

Der Geschäftsführer der derzeit federführenden Gesellschaft im Deutschen Lotto- und Totoblock, der LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH, Dr. Horst Mentrup, erklärte dazu:

„Die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks haben bereits damit begonnen, ihre Aktivitäten konsequent an den Festlegungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Sie gehen davon aus, dass die Gesetzeslage in Deutschland schon jetzt mit dem EU-Recht kompatibel ist und auch ihre Tätigkeit selbst spätestens mit der Umsetzung der Auflagen des Gerichts den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht.“

Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen:Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg. Staatliche Lotterieverwaltung Bayern. Deutsche Klassenlotterie Berlin. Land Brandenburg Lotto GmbH. Bremer Toto und Lotto GmbH. Nordwest Lotto und Toto Hamburg. Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen. Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH. Toto-Lotto Niedersachsen GmbH. Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen. Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Saarland-Sporttoto GmbH. Sächsische Lotto-GmbH. Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt. NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG. Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen.

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