Glücksspiele und Sportwetten sind vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie ausgeschlossen.

Hans-Jürgen Reißiger<br>Vorstand der<br> Deutschen Klassenlotterie Berlin Mit der gestrigen Entscheidung des Europäischen Parlamentes, definitiv „Glücksspiele, inklusive Lotterien, Casinos und Wetttransaktionen aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie auszuschließen“, hat das Europäische Parlament anerkannt, dass Glücksspiele und Sportwetten – auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des Konsumentenschutzes – aufgrund ihrer spezifischen Natur einer nationalstaatlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen. Damit hat das Europäische Parlament sich klar gegen ein grenzüberschreitendes Glücksspiel ausgesprochen und die nationale Regelungs- und Überwachungskompetenz des Glücksspiels und der Sportwetten allein im Zuständigkeitsbereich der Nationalstaaten bestätigt.

Der Beschluss des Europäischen Parlaments liegt auf der gleichen Linie wie der Beschluss des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland vom 1.4.2004 sowie die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 30.6.2005, die sich jeweils für die Herausnahme von Glücksspielen und Sportwetten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgesprochen haben.

Besonders wichtig ist die Feststellung des Europäischen Parlaments, dass die Ausnahme von Lotterien und Sportwetten aus der Dienstleistungsrichtlinie in vollem Einklang mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes steht. Damit wird erneut unterstrichen, dass das Gambelli-Urteil nicht als Begründung für eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Europa missbraucht werden kann.

Die in Deutschland im Rahmen des angewandten Ordnungsrechts aufgelegten Restriktionen für den sensiblen Bereich der Glücksspiele und Sportwetten werden durch die Beschlussfassung des Europäischen Parlements nachhaltig bestätigt. Begrenzte Einsätze, begrenzte Gewinnpläne, begrenzte Ausschüttungsquoten, begrenzte Höchstgewinne sowie ein auf den Bedarf begrenztes Angebot sind nicht nur Kriterien, die ein hohes Maß an Verbraucherschutz bieten, sondern unterstreichen den Kanalisierungs- und Eindämmungswillen durch die verantwortungsbewusste Gestaltung von Spielangeboten auf dem deutschen Lotterie- und Sportwettenmarkt.

Nur durch die strikte Anwendung des Ordnungsrechts ist es möglich und entsprechend dem Gambelli-Urteil als Nebeneffekt auch zulässig, Überschüsse aus dem Lotterie- und Sportwettengeschäft zu erzielen, die dann zur Finanzierung bestimmter Bereiche in der Gesellschaft genutzt werden können. Insoweit können Träger gemeinnütziger Institutionen aus dem Bereich der Kultur, des Sportes, der Wohlfahrt und des Umweltschutzes, um nur einige zu nennen, mit der Beschlussfassung des Europäischen Parlaments sehr zufrieden sein.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments ist eine Weichenstellung für die Fortführung der Finanzierung der sogenannten good causes aus Lotto- und Sportwetten-Überschüssen. Die Entscheidung ist auch eine Entscheidung für das nationale Ordnungsrecht und die Kanalisierung des Glücksspiels und erteilt dem ungezügelten Wettbewerb mit Höchstquoten im Sportwettenbereich und der damit verbundenen Anheizung des Glücksspiels einschließlich der damit zu erwartenden Suchtgefahren eine klare Absage.

Hans-Jürgen Reißiger
Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin
Vorsitzender des Arbeitskreises Internationale Beziehungen
im Deutschen Lotto- und Toto-Block