Pressemitteilung: Bundesrat – Bundesrat beschließt Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes

Der Bundesrat hat heute die Einbringung eines eigenständigen Verkehrsteuergesetzes für Glücks- und Geschicklichkeitsspiele beim Deutschen Bundestag beschlossen.

Die bisherigen steuerlichen Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes werden aufgehoben. Die ordnungs- und gewerberechtlichen Vorschriften bleiben unverändert bestehen. Für die Betroffenen soll die Besteuerung der Glücks- und Geschicklichkeitsspiele übersichtlich und leichter anwendbar gestaltet werden. Insbesondere die Aufhebung der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen der Besteuerung von (Pferde-) Wetten und Lotterien, die Umstellung der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte Sollbesteuerung) auf vereinnahmte Entgelte (so genannte Istbesteuerung), das Ersetzen des umständlichen Anmelde- und Steuerfestsetzungsverfahrens gegen ein modernes einheitliches Steueranmeldungsverfahren sowie die Aufhebung der sprachlich wie inhaltlich veralteten Ausführungsbestimmungen dienen diesem Ziel. Darüber hinaus soll auch im Glückspielbereich sichergestellt werden, dass ausländische Anbieter nun unter den gleichen Voraussetzungen der Besteuerung wie deutsche Anbieter unterliegen und nicht mehr wie bisher mit einer höheren Steuer belastet werden. Die Steuerbefreiungen werden weitgehend beibehalten, die Freigrenzen erhöht. Die Bemessungsgrundlage wird teilweise weiter gefasst. So werden Gebühren, die beispielsweise von Buchmachern neben der Rennwettsteuer erhoben werden, nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Spielen in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz wird grundsätzlich für alle Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeiten fortgeführt. Schließlich werden auch die Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das unerlaubte Glücksspiel der Spieleinsatzsteuer unterworfen.

Zur Herstellung einer sachgerechten und zutreffenden Besteuerung wird für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ein besonderer Steuersatz von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage eingeführt.

Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, sollen nicht dem Spieleinsatzsteuergesetz unterfallen, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikationsdienstleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz – SpEStG)Drucksache 479/1/05 (Beschluss)