Spieleinsatzsteuergesetz im Finanzausschuss beraten

In seiner heutigen Sitzung hat der Finanzausschuss des Bundesrates unter TOP 12 den Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes (federführend) beraten. Dazu teilt der Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA) folgendes mit:

Der Unterausschuss Finanzen hat die Thematik bereits am 29. November 2005 behandelt, nachdem diese als Nachtrag kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Gegenstand der Befassungen der Ausschüsse war nicht der vom Bundesland Niedersachsen dem Bundesrat im Juni 2002 zugeleitete Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes (BR-Drs. 584/02). Behandelt wurde vielmehr ein Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für einen Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz – SpEStG). Der Entwurf trägt noch keine Drucksachennummer; diese wird im Laufe der nächsten Woche vergeben.

Sowohl der Unterausschuss Finanzen als auch der Finanzausschuss haben sich mir sehr großer Mehrheit dafür ausgesprochen, dem Bundesrat zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassungen in den Bundestag einzubringen.

Der ebenfalls mit dem SpEStG befasste Agrarausschuss will den Gesetzesantrag im Umlaufverfahren behandeln. Der Wirtschaftsausschuss hat auf seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes erst auf seiner Sitzung im Januar 2006 zu beraten.

Die nächste Bundesratssitzung wird nicht – wie ursprünglich geplant – am 16. Dezember 2005 (Freitag) stattfinden, sondern ausnahmsweise am 21. Dezember 2005 (Mittwoch). Ungeachtet der Tatsache, dass der Wirtschaftsausschuss das SpEStG noch nicht behandelt hat, ist beabsichtigt, dass ein Bundesland einen so genannten Aufsetzungsantrag stellt, durch den die Tagesordnung des Bundesrates um den Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes ergänzt werden soll. Das Ziel ist eine sofortige Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens, das heißt – als erster Schritt – die Zuleitung des Gesetzentwurfes über die Bundesregierung an den Bundestag.

Der in den Ausschüssen diskutierte aktuelle Antrag der o.g. neun Bundesländer wurde auf der Grundlage des von Niedersachsen dem Bundesrat im Jahre 2002 zugeleiteten Entwurfs erarbeitet. Weite Passagen sind deckungsgleich. Der wesentliche Unterschied für die Unterhaltungsautomatenwirtschaft liegt darin, dass der Steuersatz sich für Spiele an Geräten mit Gewinnmöglichkeit auf 10 Prozent der Bemessungsgrundlage beläuft. Bemessungsgrundlage ist der Spieleinsatz ausschließlich der Steuer.

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