Neue Spielverordnung: Keine EU-Intervention

BA geht von Inkrafttreten zum 1. Januar 2006 aus

Gegen die Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung sind bei der EU keine Interventionen eines Mitgliedsstaates eingegangen. Das hat der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) heute vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWT, vormals Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) erfahren. Die EU-Kommission hat jedoch Aufklärungsbedarf im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 zu dem Betrieb von Fun Games und der Vorschrift des § 6a SpielV (neu), mit der die Aufstellung und der Betrieb von Unterhaltungsautomaten zukünftig restriktiv geregelt wird. Das Ministerium wird dies im direkten Gespräch mit der EU-Kommission im Laufe der nächsten Woche klären, heißt es beim BA weiter.

Wie es beim BA heißt, kann „davon ausgegangen werden, dass der Bundeswirtschaftsminister nach Klärung der Frage der EU-Kommission die Verordnung unterschreiben und der Verordnungstext anschließend im Laufe des Monats Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird, damit die Verordnung zum 1. Januar 2006 in Kraft treten kann“.

Nach Quellen des Fachmagazins games & business herrscht in politischen Kreisen sehr viel Optimismus darüber, dass die Spielverordnung tatsächlich auch zum 1. Januar 2006 in Kraft treten kann. Der Klärungsbedarf bei der EU sei angesichts der Komplexität der Fragestellung nichts ungewöhnliches. Aber auch nichts, was nach professioneller Beurteilung den Lauf der Dinge noch aufhalten werde. Die Tatsache, dass es keine Intervention eines EU-Mitgliedstaates gegen die neue Spielverordnung gegeben habe, sei ein weiterer wichtiger Schritt nach vorne zum endgültigen Inkrafttreten.

Nachdem der Bundesrat am 14. Oktober die Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung unter Einbeziehung einiger Maßgaben beschlossen hatte, leitete das Bundeswirtschaftsministerium das so genannte Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission ein. Dabei sollte überprüft werden, ob ein/e nationale/s Gesetz/Verordnung für Marktteilnehmer innerhalb der EZ ein technisches Handelshemmnis darstellt. Nach den jetzt vorliegenden Informationen ist dies offensichtlich nicht der Fall und der Weg ist von dieser Seite her frei.