Verflechtungen im Online-Gambling und Aktuelles aus der Branche (Teil 3)

Reinhold Schmitt
ISA-GUIDE Chefredakteur (V.i.S.d.P.)
E-Mail: info@isa-guide.de


(rs) Wundern Sie sich nicht auch über die hohen Jackpots, die von den Internet-Casinos angeboten werden? Sind diese Angebote überhaupt seriös? Werden diese Jackpots in Höhe von mehreren Hunderttausend Dollar überhaupt an die Gewinner ausbezahlt?

Die Antwort ist eindeutig: Diese Gewinne wurden alle ausbezahlt und diese Frage kann man mit einem eindeutigen „Ja“ beantwortet werden. Das Captain Cooks Casino war das erste Casino mit einem Millionenjackpot in Höhe von 1.594.000 Dollar. Den bisherigen aktuellen Rekord hält das Golden Tiger Casino mit 1.623.000 Dollar Gewinn an der Slotmachine Major Millions – dieser Gewinn ging nach Texas.

Wie funktionieren diese Ansammlungen solch hoher Jack Pots? Die Lösung ist recht einfach: Die vielen Internetcasinos im Web programmieren Ihre Software nicht alle selbst. Die Software kommt von einem der großen Hersteller Microgaming, Boss Media oder Playtech. Da liegt es auf der Hand, dass z.B. Microgaming die Jackpots aller angeschlossenen Casinos aus dem Netzwerk zentral bündelt. So füttern alle Spieler der angeschlossenen Casinos gleichzeitig den Major Millions Jackpot oder Treasure Nile, die regelmäßig gewonnen werden. Kaum gewonnen, schnellen die Jack Pots wieder in die Höhe und erreichen schnell wieder die halbe Million Grenzmarke. Die vielen Spieler, die daran teilnehmen, machen dieses möglich.

World Gaming plc ist nach eigenen Angaben Technologie- und Weltmarktführer im Online-Gambling-Softwaremarkt. Allerdings hat die Firma eine bewegte Geschichte hinter sich und befindet sich erst seit einigen Monaten im Turnaround. Das Unternehmen ist Softwareentwickler für Online-Anbieter von Casinospielen, Sportwetten und Lotterien. Diese Software wird gegen Zahlung von Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt. Das Geschäftsmodell beruht darauf, dass WGMGY für die Überlassung seiner Software eine Einmalgebühr erhält, zudem als Gegenleistung für die Wartung der Software und die Gewährleistung von deren Funktionsfähigkeit zusätzlich an den Umsätzen der Lizenznehmer beteiligt wird. Bei steigenden Umsätzen stehen diesen zusätzlichen Einnahmen in der Regel keine proportionalen Kostenerhöhungen gegenüber, so dass sowohl mit dem Wachstum der Zahl der Lizenznehmer als auch mit dem Wachstum der Umsätze der einzelnen Lizenznehmer die Margen steigen und Skalenerträge realisiert werden können. Derzeit gibt es 15 Lizenznehmer, welche mit Sublizenznehmern in etwa 200 Seiten im Internet mit Software von World Gaming betreiben.

Online-Gambling: Branchenstrategien & intererssante Links

Interessant zur Kombination Sportwetten/Online-Casino (Cross-Selling):

Laut Presse-Mitteilung der Admiral Sportwetten: „Admiral Sportwetten sieht den Einstieg in den Wachstumsmarkt Online-Gaming als wichtige Stärkung des Online-Business. Von den aktuell rund 34.000 registrierten Internet-Usern sind rund ein Drittel ausländische Kunden, denen die Online-Gaming-Produkte zusätzlich angeboten werden dürfen. Admiral Sportwetten erwartet sich von der Geschäftsfelderweiterung maßgebliche Cross-Selling-Effekte zwischen Sportwetten und dem Online-Casino. Des Weiteren können mit Online-Casino-Produkten stabilisierende Effekte erzielt werden, so dass Admiral Sportwetten die Schwankungen des volatilen Sportwettenmarktes künftig besser ausgleichen kann. Die Ertragssituation des Online-Bereiches von Admiral Sportwetten sollte dadurch weiter optimiert werden.“

Der typische seriöse deutsche Mittelständler in diesem nicht immer unumstrittenen Gewerbe: fluxx.com AG.

Mit Briefkastenfirmen auf Pazifikinseln à la Starnet-Casinos (Vanuatu) haben Rainer Jacken und Stefan Hänel nichts am Hut. Die JAXX GmbH vermittelt staatlich lizenzierte Glücksspiele wie Lotto oder Pferde- und Sportwetten an Endkonsumenten. Das Online-Glücksspielportal jaxx.de ermöglicht es dem User bspw. Lottotipps online abzugeben, die dann von jaxx.de an die staatlichen Lottogesellschaften weiter geleitet werden und an den regulären Ausspielungen des deutschen Lotto- und Toto-Blocks teilnehmen. jaxx.de sorgt dafür, dass alle Gewinne von Lotto eingezogen und an die Teilnehmer ausgeschüttet werden. Mit der telefonischen Wettvermittlung Telewette bietet fluxx.com die selbe Vermittlungstätigkeit für Pferdewetten an. Mit dem Angebot interjockey.com verfügt fluxx.com außerdem über einen Online-Buchmacher, der Wetten auf Pferderennen in aller Welt platziert.

Steigende Kunden- und Userzahlen bei vielfach problematischer Ertragslage:

Die Sportwetten.de AG berichtet, dass sie im ersten halben Jahr des Geschäftjahres 2004 voraussichtlich einen Umsatzerlös von 16,33 Mio. Euro erzielt hat. Das Ebit betrug minus 11 TEUR, was 208 TEUR Abschreibungen beinhaltet. Das Ebitda betrug des weiteren 197 TEUR. Das negative Ergebnis ist auf Abschreibungen und Kosten im Marketing und Sponsoringbereich zurückzuführen. Die Anzahl der aktiven Kunden konnte im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr durch gesteigerte Marketingaktivitäten mehr als verdoppelt werden. Im Gesamtjahr wird darüber hinaus mit Konzernumsätzen in Höhe von 35-37 Millionen Euro gerechnet. Sportwetten.de plant zudem, Wetten (5-8 Mio. Wettumsatz) auch an internationale Wettanbieter zu vermitteln. Sie erwarten daher ein Wettvolumen von 40-45 Mio. Euro. Erhöhte Kosten entstanden aufgrund der Ausweitung zum Komplettanbieter im Bereich Sport und Pferdewetten (Ad Hoc 06-09-04).

betandwin / Betbull

Hannes Androsch ist nun größter Aktionär des börsenotierten Internet-Wettanbieters betandwin. „Meine Stiftung und ich halten jetzt rund 12 Prozent und sind damit der größte Einzelaktionär“, wird der Industrielle in einem Vorabbericht des Nachrichtenmagazins „Format“ zitiert. Am Mittwoch wurde Androsch vom betandwin-Aufsichtsrat zum neuen Vorsitzenden gewählt. Der bisherige betandwin-Großaktionär Global Equity Partners (GEP) hat sich von einem 8,2-Prozent-Paket getrennt. „Wir haben insgesamt eine Million Aktien verkauft“, bestätigte GEP-Boss Michael Tojner dem Magazin. Der Deal sei durch ein im Vorjahr abgeschlossenes Optionsgeschäft zwischen Allgemeiner Sparkasse Oberösterreich und GEP initiiert worden.

Interessantes zur Frage Sportwetten

Glücksspielbegriff nach § 284 D-StGB aus der Feder von jener Kanzlei, die u.a. auch bet-at-home.com bei Prozessen in Deutschland vertritt:

Newsletter der Arendts Anwälte: In Deutschland ist das Veranstalten von Glücksspielen ohne Konzession strafrechtlich verboten. Das regelt § 284 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB). Das Landgericht Bochum bezweifelt indes in einem Urteil, dass Sportwetten mit „Glücksspiel“ gleichzusetzen ist, da den Sportwetten in der Regel der Zufallscharakter des Glücksspiels fehle. Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn lehnt eine Gleichsetzung einer Sportwettenveranstaltung bzw. -vermittlung mit einem „Glücksspiel“ i.S. des § 284 StGB in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003 sogar ausdrücklich ab. Im September 2003 stellte das Landgericht Berlin fest, dass das „Vermitteln von Wetten“ kein „Veranstalten“ und damit keine Straftat in Sinne des StGB darstellt. In der von unserer Kanzlei erwirkten Entscheidung stellte das Landgericht München I in diesem Zusammenhang fest, dass auch eine österreichischer Veranstaltungslizenz für die Tätigkeit als Buchmacher in Deutschland eine „Erlaubnis“ im Sinne des § 284 StGB ist. Nach den Ausführungen des Amtgerichts Heidenheim ist das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten auf internationaler Ebene durch den EG-Vertrag geschützt. § 284 StGB darf auf im Ausland lizenzierte Buchmacher nicht angewendet werden.

Trotz der eindeutigen Vorgabe des EuGH wird § 284 StGB in Bezug auf nicht in Deutschland lizenzierte Sportwettenanbieter von den Gerichten noch nicht einheitlich interpretiert. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsmeinung besteht die Gefahr, dass es bei einem Veranstalten oder Werben für Sportwetten durch nicht in Deutschland lizenzierte Sportwettenanbieter zu einer Strafanzeige (z. B. durch Wettbewerber) und folglich zu einem Strafverfahren kommt. In Strafverfahren würde es – wie oben angedeutet – darauf ankommen, die Richter zu einer EU-rechtskonformen Rechtsprechung zu bewegen.

Im Zusammenhang mit dem § 284 StGB besteht auch die Gefahr, auf zivilrechtlicher Ebene als nicht in Deutschland lizenzierter Sportwettenanbieter wettbewerbsrechtlich von Mitwettbewerbern in Anspruch genommen zu werden, wenn deutsche Kunden angesprochen werden. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen“. Das Rechtsargument der Konkurrenten lautet: Wer gegen das „sittlich-rechtliche“ Verbot des unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) verstößt, der begeht eine unlautere Zuwiderhandlung in Sinne des § 3 UWG (Stichwort: Vorsprung durch Rechtsbruch). § 3 UWG könnte vom Gegner dann als Anspruchsgrundlage für eine zivilrechtliche Klage oder für ein zivilrechtliches Eilverfahren, das auf Schadensersatz bzw. Unterlassung gerichtet werden könnte, herangezogen werden.