Casino muss Spielverlust ersetzen

Ein Spielsüchtiger verpulverte Haus und Hof im Casino. Weil er nicht gesperrt wurde, muss ihm der Verlust von 280.000 € ersetzt werden. Der spielsüchtige Buchhalter hatte innerhalb von drei Jahren von 2000 bis 2003 in den Casinos in Salzburg und Linz rund 360.000 Euro verpulvert.

Dafür ging sein ererbtes Haus und eine Eigentumswohnung flöten. Übrig blieben letztlich auch noch 45.000 Euro an Bankschulden. Rechtsanwalt Günther Riess behauptete in der Schadenersatzklage: „Das Glücksspielgesetz verpflichtet die Casinos Austria AG dafür zu sorgen, offensichtlich Spielsüchtige vom Spielbetrieb auszuschließen, wenn sie ihre Existenz aufs Spiel setzen.“

Es hätte auffallen müssen, so der Anwalt, dass der Buchhalter bis zu 15 Mal pro Monat in den Casinos aufgetaucht ist und regelmäßig verloren hat.

Richter Werner Engers erklärte dazu in seinem Urteil: „Spätestens zu Beginn des Jahres 2001 hätte die Häufigkeit der Besuche auffallen müssen.“ Und das wäre dann auch der Zeitpunkt gewesen, seitens der Casinos Austria AG mit dem Spieler ein Gespräch zu führen, um sich über dessen Vermögenssituation zu informieren.

Grundsätzlich, so Engers in seiner Entscheidung, ist es wohl nicht Aufgabe des Glücksspielgesetzes, zu verhindern, dass jemand sein Vermögen verpulvert. Immerhin hat dieses Gesetz auch zum Ziel, dem Fiskus Geld zu verschaffen.

Anderseits ist aber auch der Schutz der Spieler Ziel des Gesetzes. Doch diese Schutzfunktion wirkt erst dann, wenn die Spielverluste den Lebensunterhalt des Spielers gefährden.

Und das war hier der Fall. Denn neben seiner Verschuldung bei den Banken hat der Buchhalter nicht nur sein eigenes Vermögen verpulvert, sondern auch das seiner Gattin, die nämlich Miteigentümerin des verspielten Hauses und der verpulverten Eigentumswohnung war.

Von den verlorenen 360.000 Euro, so der Richter, wären aufgrund der seinerzeitigen Vermögensverhältnisse 80.000 € Spielverlust zumutbar gewesen. Doch für den Verlust der übrigen 280.000 € ist das Casino verantwortlich, weil nicht rechtzeitig die Notbremse gezogen worden war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.