Bundesverwaltungsgericht unterstellt die Geldspielautomaten „Tactilo“ dem Lotteriegesetz

Bern, 29.01.2010 – Die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) hat Kenntnis genommen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen ihren Entscheid in der Angelegenheit ,Tactilo“ guthiess. Die ESBK wird die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und anschliessend entscheiden, ob sie die Angelegenheit ans Bundesgericht weiterziehen wird.

Ob es sich bei den Geräten, mittels derer die Loterie Romande die so genannten Tactilo-Spiele anbietet, um normale Glücksspielautomaten oder um spezielle Lotterieautomaten handelt, ist seit über zehn Jahren umstritten. Von Relevanz ist diese Frage deshalb, weil das Spielbankengesetz Glücksspiele ausserhalb von Spielbanken verbietet, wobei die Vorschriften des Lotteriegesetztes vorbehalten bleiben. Lotterien sind demnach zulässig, wenn sie gemeinnützig sind und von den hierfür zuständigen Kantonen bewilligt wurden.

Die ESBK hatte stets die Auffassung vertreten, dass die Frage der Zulässigkeit der Tactilo-Geräte eigentlich vom Gesetzgeber beantwortet werden müsste. Sie hatte sich deshalb mehrfach dafür ausgesprochen, das Lotteriegesetz mindestens in diesem Punkt zu revidieren. Im Rahmen einer Revision hätte die Möglichkeit bestanden, gerade auch hinsichtlich der Sozialprävention eine kohärente Regelung der Glücksspielgesetzgebung zu schaffen. Das aus dem Jahr 1923 stammende Lotteriegesetz sieht hierzu im Gegensatz zum modernen Spielbankengesetz keine Normen vor.

Im Jahr 2004 beschloss der Bundesrat, die Revisionsarbeiten zu sistieren und den Entscheid über die Zulässigkeit der Tactilo-Geräte den Gerichten zu überlassen.

Nachdem bekannt geworden war, dass der Einsatz ähnlicher Geräte auch in der Deutschschweiz und dem Tessin geplant war, sah sich die ESBK als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel in der Schweiz gezwungen, diese ins Auge gefasste Erweiterung des Angebotes im Sommer 2004 durch eine – später vom Bundesgericht gutgeheissene – provisorische Verfügung zu unterbinden und ein Verwaltungsverfahren anzuheben.

Im Rahmen dieses Verfahrens setzte sich die ESBK intensiv mit den Vorbereitungsarbeiten zum Spielbankengesetz sowie mit den Voten auseinander, die im Parlament zum Thema der Lotterieautomaten abgegeben worden waren. Sie tätigte umfangreiche Abklärungen, stellte gründliche Überlegungen an und holte zudem technische Expertisen ein. Gestützt hierauf kam die ESBK zum Schluss, dass das Tactilo-Spiel nur noch in abgeschwächter Form Lotterieelemente enthält, dagegen eine grosse Ähnlichkeit zu den Geldspielautomaten besteht, die in den Spielbanken zum Einsatz gelangen.

Gestützt hierauf gelangte die ESBK zur Auffassung, dass die Tactilo-Geräte ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind, womit ihr Betrieb ausserhalb der Casinos unstatthaft ist; sie verfügte am 21. Dezember 2006, die in Betrieb stehenden Tactilo-Geräte innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides abzuräumen.

Diesen Entscheid der ESBK fochten die Lotteriegesellschaften und alle Kantone – wie nun bekannt geworden ist – vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich an. Die ESBK wird die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und anschliessend entscheiden, ob sie die Angelegenheit ans Bundesgericht weiterziehen wird.

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