Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin lässt hoffen

Von Lisa Horn

Die „magische“ Grenze der € 15,- Pokerturniere ist schon seit Monaten im Wanken, weil die Auflagen für private Pokerveranstaltungen derart hoch sind, dass diese kaum zu erfüllen sind. Die Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach hat in einem Berliner Verfahren nun einen Vorstoß erzielt.

Ende Oktober entschied das Verwaltungsgericht Berlin zugunsten der sogenannten „€ 15,- Turniere“. In einem Rechtsschutzverfahren ließ sich das Verwaltungsgericht überzeugen, dass Turniere in dieser Buy-In Höhe keine finanzielle Gefahr für die Teilnehmer/innen darstellen würde und es sich daher auch um kein Glücksspiel im Sinne des neuen deutschen Glücksspiel-Staatsvertrages handeln würde.

Das lässt die Veranstalter von Sachpreis Turnieren wieder neue Hoffnung schöpfen, denn in den letzten Monaten wurde es für sie immer schwieriger Turniere zu organisieren – die Auflagen waren einfach zu streng.

Laut dem neuen deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag, der seit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, obliegt die juristische Auslegung der neuen Gesetze den Ländern. Und das mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Verbote erstrecken sich sogar auf Sachpreis-Pokerturniere oder auch jene, mit einem minimalen Buy-In. Auch dort, wo der Spaß im Vordergrund steht, greifen die Gesetze. In den meisten Bundesländern verbieten die Gesetze Veranstaltungen dieser Art. Auch die Einwände von Lobbyisten hatten bis dato keine Wirkung: „Erste offizielle Beschwerde der EGBA„.

Damit das deutsche Monopol auch weiter beibehalten werden kann, bedarf es der Umstrukturierung von Gesetzen – und so wird es auch noch länger bleiben: „Glücksspiel-Monopol in Deutschland bleibt bis 2012“.

Trotzdem soll es jetzt, zumindest in Berlin, zu Lockerungen kommen. Denn bis dato war es für Organisatoren fast unmöglich nachzuweisen, dass sie ein Turnier ohne sogenannte „Gewinnerzielungsabsicht“ veranstalten würden. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sind Turnier bis zu einem Buy-In von € 15,- aber nun legal und zulässig – im Fall eines zwei Tage langen Events sogar € 45,-.

Laut Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach heißt es im vorläufigen Verwaltungsgerichtshof-Urteil: „Die hier streitigen Pokerturniere dürften daher schon wegen des geringen Einsatzes nicht als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV anzusehen sein.“

Das Berliner Urteil lässt nun viele Veranstalter bundesweit auf eine ähnliche Einstufung von Sachpreis-Turnieren hoffen. Ob dem so sein wird, das entscheidet das jeweilige Gericht des Bundeslandes. Negativbeispiele gibt es leider bis dato schon genug, auch jene an denen ein Exempel statuiert wurde: „Thomas Zoissl – soll sein Fall zur Abschreckung dienen?“