Gewerbliches Unterhaltungsautomatenspiel zu „Hundert Tage Bilanz“ der DeSIA

Zurückweisung von Forderungen

Das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel weist die am 05.05.08 erhobenen Forderungen der staatlichen und staatlich konzessionierten Spielbanken (DeSIA) nach Auflagen und Veränderungen der seit Jahrzehnten geltenden bundesgesetzlichen Regelungen im Gewerberecht zurück.

Die DeSIA nimmt ihre eigenen Umsatzrückgänge ganz offensichtlich zum Anlass, unbotmäßige Forderungen zu erheben und andere Teilnehmer im Freizeit- und Unterhaltungsmarkt zu diskreditieren. Die Verbindung von rückläufigen Spielerzahlen in Spielbanken und Automatencasinos angesichts der Nichtraucherschutzgesetzgebung, welche im übrigen auch in gewerblichen Spielstätten zu Umsatzrückgängen von bis zu 30% geführt hat, mit den Einlasskontrollen zum Spielerschutz zu verbinden und damit gegen das gewerbliche Unterhaltungsspiel zu argumentieren, erscheint abenteuerlich und ist durchschaubar.

Tatsächlich wird durch die Einlasskontrollen im nichtlimitierten, staatlichen Automatenspiel nunmehr derjenige Schutzmechanismus ausgeübt, welcher im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel durch strenge Reglementierungen bei Gewinnen und Verlusten bauartbedingt schon seit Jahren im Gerät gesetzlich vorgeschrieben ist.

So beträgt der Einsatz im gewerblichen Bereich maximal 20 Cent pro Spiel bei 5 sec Dauer und einer maximalen Gewinnsumme von bis zu € 500 pro Stunde. Dagegen bewerben staatliche Casinos ihre Geräte mit Einsätzen bis zu 200,– € pro Spiel bei 3 sec Dauer (Information der Spielbank Bad Ems vom 21.04.08) und Gewinnsummen von bis zu 50.000 € pro Stunde.

Angesichts dieser Zahlen mutet es schon merkwürdig an, dass die DeSIA von einer Angleichung der „ursprünglichen Unterschiede der Angebote“ und einem „öffentlichen Auftrag“ für ihr Vorgehen spricht. Schon jetzt befinden sich rund die Hälfte aller Spielbanken in privater Hand.

Vergessen wird seitens der DeSIA weiterhin, dass in einigen staatlichen bzw. staatlich konzessionierten Spielcasinos weiter geraucht werden kann und sich mehrere Casinos bei den für sie zuständigen Bundesländern bereits für Ausnahmeregelungen eingesetzt haben. Im übrigen gelten bei der Nichtraucherschutzgesetzgebung für Spielbanken und gewerbliche Spielstätten in die gleichen gesetzlichen Regelungen.