Rheinland-Pfalz: Neue Ausschreibung für Spielbankerlaubnis bekanntgemacht

Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.10.2019

Das Innenministerium Rheinland-Pfalz hat die Ausschreibung der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ihrer Zweigspielbetriebe in Bad Dürkheim und Nürburg für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um maximal fünf Jahre auf seiner offiziellen Website (www.mdi.rlp.de) allgemein bekanntgemacht.

Die Erlaubnis wird auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung in einem Verwaltungsverfahren nach dem Spielbankgesetz erteilt. Interessenten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ihrer Zweigspielbetriebe in Bad Dürkheim und Nürburg zu stellen.

Anders als in anderen Bundesländern werden Spielbanken in Rheinland-Pfalz nicht staatlich, sondern von privaten Unternehmen betrieben. Für die Erteilung der Erlaubnis ist daher ein europaweites Ausschreibungsverfahren erforderlich. Im Jahr 2017 wurde nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems erteilt.

In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Spielbanken mit insgesamt sechs Spielstätten. Neben der Spielbank Bad Neuenahr mit den Zweigspielbetrieben in Bad Dürkheim und Nürburg am Nürburgring gibt es die Spielbank Mainz mit den Zweigspielbetrieben in Trier und Bad Ems.

Im Folgenden finden Sie die Bekanntmachung des Verwaltungsverfahrens


Bekanntmachung

des Verwaltungsverfahrens gemäß dem Spielbankgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zur Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler inklusive eines Zweigspielbetriebes in Bad Dürkheim und in Nürburg
für den Zeitraum 2022 bis 2031

1. Erlaubnisbehörde, verfahrensführende und Auskünfte erteilende Stelle

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport

Anschrift:Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Referat 341
Schillerplatz 3 – 5
55116 Mainz
Deutschland

E-Mail-Adresse: Spielbankerlaubnis@mdi.rlp.de
Internet-Adresse: www.mdi.rlp.de

2. Verfahrensgegenstand

Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler inklusive eines Zweigspielbetriebes in Bad Dürkheim und in Nürburg nach dem Spielbankgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.11.1985, GVBl. S. 260, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2019, GVBl. S. 228 (nachfolgend „SpielbG RP“)

3. Frist, bis zu der der Antrag eingegangen sein muss (Antragsfrist)

20. Dezember 2019, 12:00 Uhr MEZ

4. Beschreibung

Die Erlaubnisbehörde beabsichtigt, gemäß dem SpielbG RP eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank in Bad Neuenahr-Ahrweiler und jeweils eines Zweigspielbetriebes in Bad Dürkheim und in Nürburg (nachfolgend „Spielbank“) mit einer zehnjährigen Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 sowie einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um maximal fünf Jahre zu erteilen und schreibt dies mit dieser Bekanntmachung gemäß § 3a Abs. 1 SpielbG RP öffentlich aus. Ziel dieses Ausschreibungsverfahrens ist die Auswahl eines Spielbankunternehmens für den Betrieb der Spielbank für den vorgenannten Erlaubniszeitraum, wenn und soweit dies nach dem Ergebnis dieses Verfahrens und Beurteilung der Erlaubnisbehörde mit den Zielen des § 1 Abs. 1 SpielbG RP vereinbar ist. Näheres kann dem Informationsmemorandum entnommen werden, das bei der Erlaubnisbehörde (Ziffer 1.) nach vorheriger Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung unentgeltlich abgefordert werden kann (nachfolgend „Informationsmemorandum“, siehe Ziffer 5.).

5. Verfahren, Anforderungen an die Interessenten und Auswahlkriterien

Interessenten werden aufgefordert, bei der Erlaubnisbehörde (Ziffer 1.) per E-Mail eine Vertraulichkeitserklärung sowie das Informationsmemorandum mit näheren Informationen einschließlich der Verfahrensunterlagen abzufordern. Nach Rückreichung der von den Interessenten ordnungsgemäß unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung im Original, was Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren ist, werden dem Interessenten das Informationsmemorandum und die Verfahrensunterlagen per E-Mail unentgeltlich übersandt. Im Anschluss sind alle Interessenten aufgefordert, bis zum Ablauf der Antragsfrist (Ziffer 3.) einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank gemäß § 3a Abs. 2 bis 5 SpielbG RP zu stellen und die im Informationsmemorandum im Einzelnen dargestellten Angaben zu machen sowie Nachweise, Unterlagen und Konzepte in der geforderten Form sowie in deutscher Sprache vorzulegen.

Das Verfahren wird in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Verfahrensstufe erfolgt eine Eignungsprüfung. Dabei wird ermittelt, welche Antragsteller für den Betrieb der Spielbank unter Berücksichtigung der Eignungsanforderungen nach dem SpielbG RP ordnungsrechtlich geeignet sind. Zum dazu erforderlichen Nachweis der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss dessen Antrag insbesondere die in § 3a Abs. 2 Satz 3 SpielbG RP genannten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten.

Antragsteller, welche die Eignungsanforderungen erfüllen, werden in der zweiten Verfahrensstufe zur Vervollständigung ihrer Antragsunterlagen durch Einreichung ihrer Konzepte für den Betrieb der Spielbank gemäß § 3a Abs. 3 SpielbG RP aufgefordert. Die Auswahl eines Antragstellers für den Spielbankbetrieb erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 SpielbG RP danach, wer nach Beurteilung der Erlaubnisbehörde gemäß den Zielen des SpielbG RP das beste Konzept für den Betrieb der Spielbank vorgelegt hat. Die insoweit maßgeblichen Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung sind im Informationsmemorandum sowie in der Bewertungsmatrix festgelegt, die Bestandteil der Verfahrensunterlagen sind.

Das Nähere kann dem Informationsmemorandum entnommen werden.

6. Hinweise

Verspätet eingehende oder nicht unterschriebene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Unterlagen, die nicht vollständig, nicht formgerecht oder nicht mit erforderlicher beglaubigter deutscher Übersetzung eingehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, das Verfahren jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beenden und ggf. ein neues Ausschreibungsverfahren zu beginnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung des Ausschreibungsverfahrens oder von Teilen hiervon sowie auf Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb der Spielbank. Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, von den Antragstellern im Laufe des Verfahrens ggf. weitere Angaben, Nachweise oder Unterlagen zu fordern. Kosten für die Erstellung der Antragsunterlagen und sonstiger einzureichender Unterlagen sowie Kosten der Teilnahme an diesem Ausschreibungsverfahren werden nicht erstattet.

Das vorliegende Ausschreibungsverfahren zur Auswahl eines Spielbankunternehmens gemäß §§ 3 bis 4 SpielbG RP ist kein förmliches Vergabeverfahren. Verfahrensgegenstand ist weder ein Auftrag nach § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch eine Konzession nach § 105 GWB. Etwaige Rechtsbehelfe sind an das Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz zu richten.

Mainz, Oktober 2019

Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

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