Bei dem Urteil des BGH (Aktenzeichen: BGH IIIZR65/05 und 66/05), dass Casinos Spielsüchtigen Verluste erstatten muss, bleiben allerlei Fragen ungeklärt und weiterhin offen

Reinhold Schmitt
ISA-GUIDE Chefredakteur (V.i.S.d.P.)
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Im Bereich der Automatenspiele kündete in jüngster Zeit ein Gesetzesurteil von sich und sorgte speziell in Casinos und Spielbanken für Aufsehen und Hinhören, betreffend Kontrollen beim „Kleinen Spiel“. Zudem sorgt die neue Spielverordnung für seinen eigenen Trubel. (ISA-CASINOS berichtete)

Die ISA-CASINOS hat nicht nur ein offenes Ohr, auch ein offenes Wort, welches die Problematik des Urteils kurz anspricht und in diesem Beitrag einige Fragen gegenüber stellen möchte. Fragestellungen, die das Urteil tangieren, von Diesem jedoch nicht beantwortet worden sind.

Im Jahr 2003 haben die Aufstellunternehmen von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten Kasseneinnahmen in Höhe von 2,335 Milliarden Euro erzielt. Das entspricht einem Anteil von 72% der Gesamteinnahmen für diese Branche.
Etwa sieben Millionen erwachsene Bürger spielen mehr oder weniger regelmäßig an diesen Geräten und setzen dabei 5,7 Milliarden Euro ein. Das wäre also etwa ein Fünftel des Glücks- und Gewinnspielmarktes, welcher in Deutschland mit etwa 27 Milliarden Euro angesetzt wird.

Das Urteil, dass unlängst von sich reden machte, betrifft vor Allem die bestens bekannten Geld-Gewinn-Spiel-Automaten*. Aus dieser Gruppe sind die so genannten „Einarmigen Banditen“ – weiterhin als slot machine (USA), poker machine (Australien) und fruit machine (Großbritannien) – die Bekanntesten.

Der in der Umgangssprache aufgekommene Begriff des „Einarmigen Banditen“ signalisiert schon, dass das Gerät dem Benutzer wie ein Bandit das Geld aus der Tasche zieht, sobald sein Arm –sprich der Hebel- betätigt wird. Erfunden wurde der Einarmige Bandit übrigens 1897 von einem deutschen Auswanderer in Kalifornien.

Die Automatenspiele werden in zwei Gruppen unterteilt, den Geld-Gewinn-Spielgeräten und den Unterhaltungsautomaten ohne Geldgewinnmöglichkeit. Ersteren widmet sich der Artikel auf Grund des Urteils.

Offiziell spricht man bei den Geld-Gewinn-Spielgeräten von „Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit“.

Der Einsatz außerhalb von Spielbanken und Casinos war bis Ende 2005 auf maximal 10 Geld-Gewinn-Spielgeräten in Spielhallen oder maximal 2 Geld-Gewinn-Spielgeräten in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben (außer in Betrieben, die Ihrer Art nach vorwiegend von Jugendlichen und/oder von Kindern besucht werden) und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher beschränkt.

Dort galt als Maximaleinsatz je Spielrunde eine Einsatzhöhe von 20 Cent, während der Höchstgewinn dabei lediglich zwei Euro betrug. Höhere Gewinne sind dabei durch Serien und Bonusspiele möglich gewesen, die aber Ihrerseits Beschränkungen erfuhren. Die Änderungen der SpielVO ab 01.01.2006 sind im unteren Bereich des Artikels kurz angerissen. (Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Der Glücksspielautomat in Gaststätten, Kneipen, Bars und Wettstätten steht dem Casino-Automaten gegenüber. Denn bei Automaten außerhalb der Casinos handelt es sich um Geräte, die einer gesetzlichen Grundlage unterliegen. Man konnte an ihnen –im statistischen Mittel- nur 29 € pro Stunde verlieren, wobei der maximale Verlust 60 Euro in der Stunde nicht überschritten werden durfte. Kurzum: die Spielgeräte waren und sind noch immer behördlich bedingt im Umsatz je Stunde eingeschränkt, wie es der §33e GewO vorschreibt. Mit dem 01.01.2006 ist dieser Verlustbetrag auf 80 € erhöht worden.
In der Praxis konnten ehedem durch Bonusspiele, Risiko-Buttons und ähnliche Spielmodi, höhere Gewinn- und Verlustmargen entstehen.

Die Automaten in Casinos und Spielbanken, im so genannten „Kleinen Spiel“, besitzen diese Einschränkung nicht. Ein Einsatz von 50 Euro und mehr ist an diesen Geräten üblich. Das Risiko sich dabei zu Verschulden ist dementsprechend höher – wie auch die Gewinnmargen höher sind als an anderen Orten.
Auszahlungen in Höhe von Lottogewinnen und Einsätze in einem höherem finanziellen Bereich stehen also dem kleinen Umsatz in der Gaststätte (usw.) gegenüber, wo die Gewinne am Automaten höchstenfalls dazu langen, um eine kleine Runde zu schmeißen. Die Gewinne mit 2 Euro je Spiel sind doch sehr begrenzt.
Beim „Kleinen Spiel“ in Spielbanken und Casinos sind Umsätze möglich, die entscheidende Vermögensverschiebungen bei den Spielern zur Folge haben können. Für einen Spieler im Casino steht der mögliche hohe Gewinn im Fordergrund, wobei die dafür nötigen hohen Einsätze von Manchem in Kauf genommen werden.
Das die Automatenspiele bei Spielern wie Spielbanken und Casinos erhebliche Attraktivität besitzen, zeigt sich dadurch, als dass Spielbanken mittlerweile schon beinahe 75 % ihres Gewinns beim Kleinen Spiel erzielen. (Quelle: Automaten- Wirtschaftsverbände Info GmbH)

Zu unterscheiden sind die Benutzer der Spielgeräte: Das „Kleine Spiel“ in Automatensälen der Casinos spricht auf Grund der möglichen Gewinnhöhe ein anderes Kundenklientel an, als der Automat in einer Gaststätte, an welchem man sich –zeitlich besehen- wesentlich langsamer „arm spielen“ könnte. Was dem Einem der mögliche Geldgewinn in einem Casino ist, ist dem Anderen das „Daddeln“ neben der Konversation am Stammtisch der Gaststätte. Das Portemonnaie dürfte sein übriges dazu tun, zu entscheiden, wer wo spielt.

Faktum ist also, dass Automaten in Kneipen und Bars noch eher von einer Klientel bespielt werden, welche ohnehin kein Geld hat (Hartz IV-Empfänger, Personen niedriger Einkommensgruppen, Sozialhilfeempfänger, um nur einige Gruppen anzumerken), weswegen ein Verlust von 30 Euro (respektive 80 Euro) je Stunde bei diesen Spielern relativ am Geldbeutel besehen höher zu Buche schlägt.

Die neue Spielverordnung zum 01.01.2006

Die neue Spielverordnung sieht einige Veränderungen vor.

So dürfen Spielhallen nun zwölf Geldspielgeräte aufstellen (bzw. ein Spielgerät á 12 qm)und Gaststätten (usw.) dürfen 3 Spielgeräte oder Warengeräte aufstellen.
Sofern eine Gaststätte zwei Spielgeräte besitzt, ist eine Aufsicht notwendig, bei drei Spielgeräten sind technische Sicherungsmaßnahmen aufgrund des Jugendschutzes notwendig (§6 Abs. 2)

Die neue SpielVO sieht zudem einen höheren Maximalverlust je Stunde vor. Die statistische Größe wurde von 60 Euro auf 80 Euro herauf gesetzt (§ 13 Nr. 3 SpielVO n.F.). Im Mittel liegt der Verlust je Stunde nun bei 33 Euro (zuvor 28,96 €). Die Summe der Gewinne im Verlauf einer Stunde dürfen –abzüglich der Einsätze- 500 € nicht übersteigen (ehedem 600 €).
Die Spielzeit pro Münze verkürzt sich von zwölf auf fünf Sekunden, wodurch die Zahl der möglichen Spiele je Stunde erhöht wurde. Der Höchstwert pro gespielter Runde beträgt 20 Cent, bei einem Maximalgewinn von 2 Euro je Runde.

Ein Urteil das für Aufhorchen sorgt

Unlängst hatten zwei Ehefrauen vom Bundesgerichtshof Recht erhalten, deren Männer an einem Abend mehrere 1000 Euro abhoben und im Kleinen Spiel verspielten, obgleich sich diese als „süchtige Spieler“ in der betreffendem Spielbank selbst hatten sperren lassen.

Bisher waren Casinos und Spielbanken nicht verpflichtet, in den Automatensälen Personenkontrollen durchzuführen und auch das BGH hatte ausdrücklich den Punkt offen gelassen, ob dieses den Casinos und Spielbanken nun auferlegt würde. Verpflichtet seien die Spielbanken und Casinos nur dazu, „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ die Selbstsperren zum Schutz von Spielern durchzusetzen. In dem vorliegenden Fall der beiden Männer an den Telecash-Geräten, hätte sich die betreffende Spielbank die Ausweise vorlegen lassen können.

Mit diesem Urteil bleiben noch allerlei Fragen ungeklärt und weiterhin offen

Fraglich erscheint nun, was das BGH für „Möglich und Zumutbar“ hält und wie man dieses Urteil nun zu Interpretieren hätte. – Ausweiskontrollen bei Jedermann, der ein Casino oder eine Spielbank betreten möchte? Oder gar nur ein Einlass für Personen, die sich vorher schriftlich dazu Äußern, bei möglichen Verlusten, die Spielbank oder das Casino nicht in Haftung zu ziehen?
Ebenfalls fraglich ist der Punkt, wo nun die Kontrollen angesetzt werden sollen – warum sollten sich nur die Spielbanken und die Casinos das Dilemma anheften?

Wie zuoberst schon erläutert, kann man sich –wenn man ohnehin schon Nichts hat- auch an Automaten arm spielen, die außerhalb von Casinos und Spielbanken stehen.
„Es entsteht daher der Eindruck, dass mit zweierlei Maß gemessen würde: Nur weil die Spielbeträge außerhalb von Spielbanken und Casinos geringer sind und die Gewinne weniger attraktiv wirken würden.“
Hält man sich den maximal möglichen Verlust von 80 Euro je Stunde vor Augen, so kann man auch an einem fünfstündigen Abend schon 400 Euro verspielen – respektive 165 Euro bei einem angenommenen statistischen Mittel, welches kleinere zwischenzeitlich gemachte Zugewinne berücksichtigt. Spielt ein Spieler also jeden Abend in einem Monat, würde er –statistisch gesehen- 4950 Euro(bei 165Euro/Stunde á 5 Stunden/Abend) verspielen können.
Also nochmals die Frage, an welchem Punkt der „unter gewissen Bedingungen“ „einklagbare Verlust“ nun einklagbar wird. Oder müsste in diesem Falle nicht jeder Spieler an jedem Automat, welcher Geld-Umsätze bedingt, kontrolliert werden?

Ein zweiter Punkt steht zur Frage aus: In einem Casino und in einer Spielbank sind die Alterskontrollen gegeben und elementar. Von sich heraus ist der Zutritt für Minderjährige dort nicht möglich, während ein Automatenspiel in einer Gaststätte mit seinen blinkenden Lichtern auch dort schon die leicht zu faszinierenden Augen der Kinder erreicht.
Nebenbei gefragt: Ist es Ihnen schon passiert, dass Sie in einer Lokalität waren, während ein Vater seinen Bub zum Automaten mit den Worten schickte: „Wirf das mal schnell nach!“? Das könnte Ihnen in einem Casino oder einer Spielbank nicht passieren – wie auch, hat ein Minderjähriger dort schließlich keinen Zutritt.

Von Automatenspielen im Internet bei Online-Casinos gar nicht erst zu reden: Die dortige Anonymität, die im Grunde nicht kontrollierbar ist, kann die Verluste des Einzelnen überhaupt nicht mehr erfassen.

Was nun die Spielbanken anbetrifft: Nicht Jeder, der eine Spielbank betritt, wird Lust haben, sich kontrollieren zu lassen. Wobei die Frage aufkommt, was Diejenigen dann machen werden. Anderswo ihrem Spiel nachgehen, gar nicht mehr Spielen oder das Geld lieber in Spielhallen oder im Wettbereich ausgeben?

Sollte das Urteil zu einem vermehrten Kontrollieren führen und sollte sich dadurch eine größere Zahl von Spielern abschrecken lassen, gingen nicht nur den Spiellokalitäten viele Spieler und Einnahmen verloren, auch dem Staat würde zumindest mittelfristig eine Steuerquelle versiegen.

Ein Einzellfall-Urteil mit pauschalisierender Aussage?

Zeigt sich also mit dem Urteil nur Eines: Eine Spielbank wurde herangezogen, mehr Kontrollen im Kleinen Spiel durchzuführen – so diese denn zumutbar sind. Die Auswirkungen bleiben mit diesem Urteil auf Spielbanken und Casinos begrenzt, da das BGH explizit zu dieser Klage entschied und andere Aspekte der Spielautomaten-Modalitäten gar nicht erst mit einbezogen worden sind. Aufsteller von Automaten, deren Betreiber bzw. die Besitzer von Räumlichkeiten, in denen Spielautomaten aufgestellt sind, brauchen sich vorerst keine Gedanken zu machen. Zu kontrollieren, ob da nun ein Süchtiger sein Geld verspielt, ist einem Gaststättenbetreiber ohnehin nicht zumutbar.

Letztlich bliebe doch nur eine vielleicht verrückte Idee, die mir dabei durch den Kopf geht und der Diskussion um die Erreichbarkeit von Zigaretten für Minderjährige durch Nutzung von Zigarettenautomaten angelehnt ist:

Eine Datenbank erfasst ALLE Spieler, die sich selbst für irgendeine Form des Glücksspiels auf Grund einer Sucht haben Sperren lassen und ALLE Automaten werden mit dieser zentralen Datenbank vernetzt. Spielen darf und kann dann nunmehr nur noch Derjenige, der eine Chipkarte mit seinem Namen und seiner Adresse bei sich führt. Erst die Karte im Automaten eröffnet dem Spieler die Möglichkeit Geld einzuwerfen und gestattet ihm das Spiel – oder versagt es, sofern der Spieler als Süchtiger gelistet wurde. Diesem Vorhaben stünden dann jedoch erhebliche Kosten gegenüber und die Frage, wie sich Dieses mit den Datenschutzrichtlinien vereinbaren ließe.

Man kann auch mit Elefanten nach Mücken werfen – muss es aber nicht.

Die hier aufgeworfenen Fragen oder die durch den Artikel bei Ihnen entstandenen Fragen, Meinungen und Weiteres können Sie gern diskutieren. Die ISA-CASINOS stellt Ihnen dafür die Plattform des ISA-CASINOS-Forum zur Verfügung. Viel Spaß beim angeregtem Diskutieren wünscht Ihnen ISA-CASINOS