WestSpiel Gruppe vom BGH bestätigt

Gesperrte Spieler haben keinen generellen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Spielverluste

Münster/Karlsruhe. 15. Dezember 2005. Wer trotz einer Spielsperre in einem Casino Geld im Automatensaal verspielt, hat nur dann ein Recht auf Rückerstattung seiner Verluste, wenn die Spielbank zumutbare Kontrollen unterlässt. Mit diesem Richterspruch hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zwar seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 auf und wies die Revisionen der WestSpiel Gruppe als Casinobetreiberin gegen zwei Urteile von Untergerichten zurück. Allerdings betreffen die Urteile nur „Altfälle“. Denn die WestSpiel Gruppe führt die Kontrollen, die der BGH in den nun entschiedenen Fällen vermisst, seit mehr als vier Jahren durch. Nun wird die WestSpiel Gruppe die Urteilsbegründungen abwarten und analysieren, ob sich daraus Änderungen für ihren praktischen Umgang mit Spielsperren ergeben.

Bereits 1995 befasste sich der BGH mit diesem Thema: Ein Spieler hatte sich sperren lassen und spielte trotzdem im Automatensaal. Er löste mehrere Schecks ein und verlor die entsprechenden Geldbeträge. Daraufhin verklagte er die Spielbank auf Rückzahlung seiner Verluste, weil die Mitarbeiter bei der Einlösung der Schecks nicht kontrolliert hatten, ob er gesperrt war. Der BGH wies die Klage damals ab und entschied: Eine Spielsperre begründet auch dann keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

Jetzt fiel die Entscheidung für zwei vergleichbare Fälle: Auch hier spielten gesperrte Personen im Automatensaal. Sie erhielten an der Automatenkasse mittels Telecash mehrfach Bargeld und verspielten die entsprechenden Geldbeträge. Daraufhin verklagten die Ehefrauen der gesperrten Spieler die Spielbank auf Rückzahlung der Spielverluste, weil eine Spielsperre generell zu einem Anspruch auf Rückerstattung von Spielverlusten führe und weil die Spielbank bei den Geldabhebungen per Telecash nicht kontrolliert hatte, ob die Spieler gesperrt waren.

Die Vorinstanzen sprachen den Spielern beziehungsweise deren Ehefrauen einen Anspruch auf Rückerstattung der Spielverluste zu. Sie begründeten ihre Entscheidungen damit, dass eine Spielsperre generell dazu führe, dass keine Spielverträge zustande kämen und alle gesperrten Spieler damit ohne Weiteres einen Rückerstattungsanspruch hätten. Daher rief die WestSpiel Gruppe den Bundesgerichtshof (BGH) an, obwohl sie seit Jahren Telecash-Kontrollen durchführt. Der BGH hat heute zwar die Revisionen zurückgewiesen. Er hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, aber gesperrten Spielern nur dann einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, wenn eine Spielbank die ihr ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Kontrollen nicht durchführt. Der BGH ist der WestSpiel Gruppe jedoch darin gefolgt, dass gesperrte Spieler nicht generell einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Spielverluste haben. Die Urteile haben damit keine unmittelbaren Auswirkungen auf den praktischen Umgang der WestSpiel Gruppe mit Spielsperren. Die WestSpiel Gruppe wird gleichwohl prüfen, ob sich aus den Urteilsgründen Änderungen für den künftigen Umgang mit Spielsperren ergeben.