Nachdem sich der Geist von „Gambelli“ zuletzt in Baden-Württemberg gezeigt hatte (wir berichteten über die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der 10. Ausgabe unseres Newsletters), wurden die Vorgaben der Gambelli-Entscheidung nunmehr auch von einem Bundesland aus dem nördlichen Teil der Republik umgesetzt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 B 60/03) hat sich in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 umfangreich zur Anwendbarkeit des verwaltungsakzessorischen § 284 StGB auf private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten geäußert: