Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ist rechtswidrig. Die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW sowie §§ 284 ff. StGB verstoßen nicht gegen die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit nach EG-Vertrag.