Durch Urteil vom 09.05.2006 (15 K 6474/04) hat das VG Gelsenkirchen das Verbot, auf den eigenen Internet-Seiten des Klägers Werbung für die Firma betandwin e.K. zu machen, bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es sich bei den Internet-Seiten um einen Mediendienst i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV handelt, wenngleich das beworbene Angebot des Sportwettenanbieters selbst einen Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstelle.