Mit Beschluss vom 6. 09.2006 - 2 L 200/06 – hat auch das Verwaltungsgericht Potsdam unter Hinweis auf den gelten Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts dem Eilantrag stattgegeben. Dabei führt das Gericht zudem aus, dass aufgrund des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 GG eine Anwendung des § 284 StGB bei der Vermittlung von Sportwetten höchst zweifelhaft sei.