Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch. Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis sind teilnahmeberechtigt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur Personen ab 21 Jahren...