Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat sich erneut mit der Zulässigkeit von Unterhaltungsautomaten beschäftigt, bei denen Punkte ein direktes Weiterspiel ermöglichen. In seinem Beschluss vom 10.01.2008, Az.: 7 ME 179/06, kommt das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis, dass es für ein Verbot gemäß § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte eines Unterhaltungsgeräts ohne Gewinnmöglichkeit nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen genutzt werden können