Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz ein auf Genehmigung des Betriebs einer Wettannahmestelle gerichtetes Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die verschiedenen Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte analog § 94 VwGO ausgesetzt. Damit hält ein weiteres deutsches Verwaltungsgericht an seinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den Glückspielstaatsvertrag fest.