Bundesverwaltungsgericht: Wenn Glücksspielmonopol mit Suchtbekämpfung begründet wird, ist Sympathie- und Imagewerbung des Lottoblocks verboten. Kohärenz des gesamten deutschen Glücksspielrechts muss geprüft werden. Staatliche Lottogesellschaften werden durch verschärftes Werbeverbot weitere dramatische Umsatzeinbußen erleiden. Es ist ein herber Schlag aus Leipzig für die Verfechter des „gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodells“: