Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheidet zugunsten privater Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 31. August 2011 (Az. 6 S 1695/11) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die behördliche Untersagungsverfügung angeordnet.

Der Senat nimmt an, dass ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Betrieb der Sportwettvermittlung an ein in Österreich lizensiertes Unternehmen besteht.
Der Senat ging zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass das in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV normierte Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei und dementsprechend glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen gestützt auf das staatliche Monopol rechtmäßig seien. Davon kann zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden.

Die Untersagungsverfügung dürfte sich auch nicht mit der (nachgeschobenen) Begründung aufrechterhalten lassen, dass die Antragstellerin nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei und dass ihr schon wegen des Internetverbots eine solche Erlaubnis auch offensichtlich nicht erteilt werden könne. Unabhängig von den nur unzureichenden Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht findet sich in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung keine einzige inhaltliche Erwägung im Hinblick auf die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit nach § 15 AGGlüStV. Denn der Antragsgegner lehnte von vornherein die Erlaubnisfähigkeit nach § 4 Abs. 1 GlüStV ab, weil die für Baden-Württemberg maßgebliche Rechtslage die Erteilung einer Erlaubnis für die private gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nicht zulasse.

Weiter führt der Senat aus: “Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nimmt somit nicht die individuellen rechtlichen Gesichtspunkte der Erteilungsvoraussetzungen des § 15 AGGlüStV in den Blick, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe der allgemeinen Rechtslage aufgrund des Sportwettenmonopols. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen des Antragsgegners dürften den Charakter der Untersagungsverfügung ändern, weil die tragenden Erwägungen des Ausgangsbescheides ausgetauscht werden. Während ursprünglich die Untersagungsverfügung auf das generelle Sportwettenmonopol gestützt worden war, wird sie nunmehr mit dem Fehlen der individuellen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 15 AGGlüStV begründet. Es spricht deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners vieles für eine rechtlich unzulässige Auswechslung der Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 8 C 2.10 – und – ( C 4.10), die nicht mehr von der nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Möglichkeit der Ergänzung der Ermessenserwägungen gedeckt sein dürfte.“

Zugunsten der Antragstellerin fällt bei der vom Senat zu treffenden Interessenabwägung weiter ins Gewicht, dass der Antragsgegner selbst den Sofortvollzug mit Schreiben vom 04.10.2010 vorübergehend ausgesetzt hatte. In der Folgezeit habe sich jedoch keine durchgreifende Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zulasten der Antragstellerin ergeben. Deshalb erschließe es sich für den Senat nicht, weshalb Vollstreckungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wieder aufgenommen werden sollen.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin seit fast einem Jahr nach Aktenlage ihre gewerbliche Tätigkeit beanstandungsfrei ausgeübt hat, hält es der Senat für ermessensgerecht, ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vermittlung von Sportwetten nicht zu versagen.

Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg endgültig seine bisherige Rechtsprechung im Eilverfahren aufgegeben.